Nicht-Unionsware

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Drittlandswaren befinden sich NICHT im Freien Verkehr innerhalb des EU-Zollgebiets. Man spricht auch von Nichtgemeinschaftswaren.

Insbesondere fallen Waren aus Nicht-EU-Staaten darunter, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Diese Waren sind bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der zollamtlichen Überwachung unterworfen.


Ablauf

Durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird Drittlandsware zur Gemeinschaftsware und kann damit innerhalb des EU-Zollgebiets frei zirkulieren.


siehe auch

Der Begriff Ursprungsware ist vom Begriff Gemeinschaftsware streng zu unterescheiden.


Verantwortlicher

Anton Hager