Versandverfahren

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Das Versandverfahren wird angewendet zur Verbringung zollhängiger Ware. Mit einem T1 wird Nichtgemeinschaftsware (Drittlandsware) versendet, während ein T2 zur Beförderung von Gemeinschaftsware dient.

Ablauf

Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins (= T-Dokument), übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, der sogenannten Löschung des Versandscheins (T-Dokument).

beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments

Ausgenommen von der Geltung sind Waren, die von der Zollbehörde wegen erhöhtem Betrugsrisiko als sensibel eingestuft worden sind. Im westentlichen sind davon verbrauchsteuerpflichtige Alkoholika und Tabakwaren, sowie einige Agarwaren betroffen.

nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments

Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines T-Dokuments für sensible Waren ist eine erhöhte Bürgschaft gegenüber der eingeschränkten Geltung.

Anhang 44c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bzw. Anlage I Anhang I Übereinkommen EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" listet Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (Art. 340a ZK-DVO).

HS-Code Warenbezeichnung Mindestmengen
0207 12 + 0207 14 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren 3 000 kg
1701 12 + 1701 13 + 1701 14 + 1701 91 + 1701 99 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest 7 000 kg
2208 20 + 2208 30 + 2208 40 + 2208 50 + 2208 50 + 2208 60 + 2208 70 Branntwein, Liköre und andere Spirituosen 500 liter
ex2208 90 (evt. Zusatzcode erforderlich) andere Spirituosen 500 liter
2402 20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 Stück
2403 11 + 2403 19 Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 35 kg

Zur Eröffnung eines Versandverfahren für diese Waren ist eine nichbeschränkte Bewilligung durch das zuständige Zollmat erforderlich.

siehe auch

Verantwortlicher

Anton Hager