Zuverlässigkeitsüberprüfung

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Mit 1. Februar 2019 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Kraft getreten.
Grundsätzlich geht hervor, dass es ab 01. August 2019 keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr gibt.
Die relevanten Änderungen sind in diesem Artikel zusammengefasst (rot durch grün abgelöst), das offizielle Schreiben vom BMVIT ist hier einsehbar:
Änderungen_gem_Durchführungsverordnung_(EU)_2019_103_BMVIT-63.131_0095-IV_L3_2019_1


Fakten

Beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasste

  • Die Feststellung der Identität der betreffenden Person (zum Beispiel durch Personalausweis),
  • die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken (Unterbrechung von mehr als 28 Tagen) mindestens während der letzten 5 Jahre und
  • die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.

Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß Durchführungsverordnung der Kommission 2015/1998, Punkt 11.1.4 benötigten Mitarbeiter welche Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben von Reglementierten Beauftragten, Reglementierten Lieferanten, Bekannten Versendern, Bekannten Lieferanten sowie Geschäftlichen Versendern. Die beschäftigungsbezogene Überprüfung war bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen.


Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 11.1.3 der Verordnung (EU) 2015/1998 umfasst

  • Die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere,
  • die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre und
  • die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss auf Grundlage dieser Informationen bewerten, ob das Personal im Sicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht.

Auszug aus der Durchführungsverordnung der Kommission 2015/1998 / Kap. 11.1 & Änderung mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/103

11.1. EINSTELLUNG

11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.

11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen ist.
Ab dem 1. August 2019 müssen sich alle Personen, die neu eingestellt werden, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 11.1.3 der Verordnung (EU) 2015/1998 unterziehen.

11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre und c) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.

11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine beschäftigungsbezogene Überprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und b) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre und c)die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.

11.1.5. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung sind ist durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.

11.1.6. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.

11.1.7. Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie ggf. vor Ende der Probezeit zu bewerten.

11.1.8. Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.

Zuverlässigkeitsüberprüfung Mitarbeiter Luftfracht

Original Dokumente sind im Personalbüro bei der Personalakte abgelegt.
Die Überprüfung ist alle 5 Jahre zu wiederholen.

Mitarbeiter durchgeführt
am
Wiederholung
fällig
durch ausgeschieden
  Surkamp Dominique   2014.02.04   xxx   LEXAN   2017.12
  Koval Marek   2016.06.16   xxx   LEXAN   2017.03
  Gutenbrunner Arthur   2016.07.22   xxx   LEXAN   2017.01
  Schlechter Christina   2016.05.30   xxx   LEXAN   2018.06
  Rella Alexander   2016.05.23   xxx   LEXAN   2018.06
  Pichler Alexander   2016.06.28   xxx   LEXAN   2018.07
  Koren Sandra   2017.02.13   2022   LEXAN   XXX
  Amra Softic   2018.12.04   2023   LEXAN   XXX
  Erlacher Karin   2016.05.24   2021   LEXAN  
  Derler Kerstin   2016.05.23   2021   LEXAN  
  Gartlgruber Michael   2016.06.16   2021   LEXAN  
  Müller Lukas   2016.06.16   2021   LEXAN  
  Dachauer Stefan   2016.06.09   2021   LEXAN  
  Chen Bin   2016.06.28   2021   LEXAN  
  Erlacher Raimund   2016.07.13   2021   LEXAN  
  Gradischnig Lukas   2016.07.19   2021   LEXAN  
  Jakelic Lilliane   2017.02.13   2022   LEXAN  
  Isabella Brandstetter   2017.05.29   2022   LEXAN  
  Nina Reinthaler   2017.05.19   2022   LEXAN  
  Daniel Britz   2018.07.19   2023   LEXAN  
  Vitali Telegin   2018.10.04   2023   LEXAN  
  Philipp Scholz   2018.10.09   2023   LEXAN  
  Birgit Kratzer   2019.02.15   2024   LEXAN  
  Mihriban Aggün   2019.01.24   2024   LEXAN  
  Andrea Ruppitsch   2019.10.21   2024   LEXAN  
  Marco Maier   2019.11.07   2024   LEXAN  
  Anita Jahrer   2020.01.13   2025.01.12   LEXAN  
  Nadine Klobasa   2020.01.12.   2025.01.11   LEXAN  

Weblinks

https://www.bmvit.gv.at/secure_aircargo/index.html

siehe auch

Verantwortlicher

Stefan Dachauer