Zuverlässigkeitsüberprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit 1. Februar 2019 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Kraft getreten. <br>
 
Mit 1. Februar 2019 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Kraft getreten. <br>
 
Grundsätzlich geht hervor, dass es ab 01. August 2019 keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr gibt. <br>
 
Grundsätzlich geht hervor, dass es ab 01. August 2019 keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr gibt. <br>
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Die relevanten Änderungen sind in diesem Artikel zusammengefasst ({{colfont|red|rot}} durch {{colfont|green|grün}} abgelöst), das offizielle Schreiben vom BMK ist hier einsehbar: <br>
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Ab dem 03.12.2021 müssen '''alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen''' (auch jene Zuverlässigkeitsüberprüfungen, welche bisher vom Unternehmen selbst durchgeführt wurden) über die im Unternehmensserviceportal ([https://www.usp.gv.at USP]) verfügbare Anwendung „ZÜP – Zuverlässigkeitsüberprüfung/Aviation Security“
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<qpdf>Luftfracht Sicherheit/Änderungen_gem_Durchführungsverordnung_(EU)_2019_103_BMVIT-63.131_0095-IV_L3_2019_1.pdf, Änderungen_gem_Durchführungsverordnung_(EU)_2019_103_BMVIT-63.131_0095-IV_L3_2019_1</qpdf>
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beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innnovation und Technologie (BMK) eingereicht werden.
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Die Überprüfung erfolgt durch das BMK und die Sicherheitsbehörden. Das Ergebnis der Überprüfung wird den Unternehmen vom BMK mitgeteilt und ist in der Anwendung ZÜP ersichtlich.
  
 
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== Beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasste ==
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== Zuverlässigkeitsüberprüfungen gem. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 iVm § 134a Luftfahrtgesetz ab 03.12.2021 ==
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*Die Feststellung der Identität der betreffenden Person (zum Beispiel durch Personalausweis),
 
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*die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken (Unterbrechung von mehr als 28 Tagen) mindestens während der letzten 5 Jahre und
 
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*die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.
 
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Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998&from=DE Durchführungsverordnung der Kommission 2015/1998], Punkt 11.1.4 benötigten Mitarbeiter welche Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben von Reglementierten Beauftragten, Reglementierten Lieferanten, Bekannten Versendern, Bekannten Lieferanten sowie Geschäftlichen Versendern.
 
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Die beschäftigungsbezogene Überprüfung war bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen.
 
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== Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 11.1.3 der Verordnung (EU) 2015/1998 umfasste ==
 
  
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Eine '''normale Zuverlässigkeitsüberprüfung''' Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 11.1.4 der Verordnung (EU) 2015/1998 umfasst zumindest:
  
 
*Die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere,
 
*Die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere,
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*die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.
 
*die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.
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Eine '''erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung''' gemäß 11.1.3 der Verordnung (EU) 2015/1998 umfasst zusätzlich zumindest:
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* Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein könnten.
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Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen.
 
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen.
 
Der Arbeitgeber muss auf Grundlage dieser Informationen bewerten, ob das Personal im Sicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht.
 
Der Arbeitgeber muss auf Grundlage dieser Informationen bewerten, ob das Personal im Sicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht.
  
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== Auszug aus der Durchführungsverordnung der Kommission 2015/1998 / Kap. 11.1 & Änderung mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 ==
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Die normale ZÜP ist '''alle 3 Jahre''' zu wiederholen, die erweiterte ZÜP muss '''jährlich''' durchlaufen werden. Die Zielgruppen sind auf der Homepage des BMK ausführlich beschrieben: [https://www.bmk.gv.at/themen/verkehr/luftfahrt/sicherheit/pruefung/zuep/zielgruppe.html BMK]
  
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'''11.1. EINSTELLUNG '''
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''Nach dem Online-Workshop mit dem BMK am 12.10.2021 wird festgehalten, dass kein Strafregisterauszug einzuholen ist, wenn der Wohnsitz der betroffenen Person die letzten 5 Jahre in Österreich war.''
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11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.
 
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{{colfont|red|11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen ist.}} <br>
 
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{{colfont|green|Ab dem 1. August 2019 müssen sich alle Personen, die neu eingestellt werden, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 11.1.4 gemäß der DVO (EU) 2019/103 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 unterziehen. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen, oder die Verantwortung für die
 
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Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, oder die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders
 
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bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist. }} <br>
 
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''Anmerkung: Nach Korrespondenz mit dem BMK am 17.02.2019 wird festgestellt, dass das Personal beim Regelementierten Beauftragten eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung, die verantwortliche Person eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung, und der SIcherheitsbeauftragte eine Sicherheitsüberprüfung zu durchlaufen hat.''
 
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11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere; b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre; c) die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre; d) Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können.
 
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11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine
 
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normale Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere; b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre; c) die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.
 
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11.1.5. Die normale Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Buchstaben a bis c einer erweiterten Zuverlässigkeits­überprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an einer erstmaligen Sicherheitsschulung
 
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teilnimmt, die den Zugang zu Informationen umfasst, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Sicherheit nicht öffentlich zugänglich sind. Buchstabe d einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung ist
 
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gegebenenfalls durchzuführen, bevor einer Person erlaubt wird, Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser
 
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Kontrollen zu übernehmen.
 
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11.1.6. Erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als nicht bestanden, wenn nicht alle unter den Nummern 11.1.3 bzw. 11.1.4 genannten Elemente erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn
 
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diese Elemente nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bieten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Schaffung geeigneter und wirksamer Mechanismen, um den
 
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Informationsaustausch auf nationaler Ebene und mit anderen Staaten zum Zwecke der Erstellung und Bewertung von Informationen, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung relevant sind, zu gewährleisten.
 
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11.1.7.  Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen den folgenden Vorgaben: <br>
 
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a) einem Mechanismus zur laufenden Überprüfung der unter den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 genannten Elemente, bei dem die zuständige Behörde, der Betreiber oder die ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beeinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird. Die Modalitäten der Unterrichtung, des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Betreibern und Stellen sowie der Informationsinhalt werden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und überwacht; oder <br>
 
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b) einer Wiederholung in regelmäßigen Abständen, die bei '''erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwölf Monate''' und bei '''normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen drei Jahre''' nicht überschreiten dürfen.
 
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11.1.8. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung
 
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von Fähigkeiten und Eignungen.
 
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'''''Die komplette DVO (EU) 2019/103 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 ist [http://blsvwiki001.berger-logistik.com/LogistikWiki/downloads/quali/Luftfracht%20Sicherheit/2019_103_SA.pdf hier] einsehbar.'''''
 
  
 
== Zuverlässigkeitsüberprüfung Mitarbeiter Luftfracht ==
 
== Zuverlässigkeitsüberprüfung Mitarbeiter Luftfracht ==
  
 
Original Dokumente sind im [[:Kategorie:Abteilung Personalverwaltung | Personalbüro]] bei der Personalakte abgelegt. <br>
 
Original Dokumente sind im [[:Kategorie:Abteilung Personalverwaltung | Personalbüro]] bei der Personalakte abgelegt. <br>
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Die Überprüfung ist alle '''5 Jahre''' zu wiederholen. <br>
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Die Überprüfung ist alle '''3 Jahre''' zu wiederholen. <br>
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''Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2021 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2024 gültig.''
 
''Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2021 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2024 gültig.''
  

Version vom 3. November 2021, 11:51 Uhr

Mit 1. Februar 2019 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Kraft getreten.
Grundsätzlich geht hervor, dass es ab 01. August 2019 keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr gibt.

Ab dem 03.12.2021 müssen alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen (auch jene Zuverlässigkeitsüberprüfungen, welche bisher vom Unternehmen selbst durchgeführt wurden) über die im Unternehmensserviceportal (USP) verfügbare Anwendung „ZÜP – Zuverlässigkeitsüberprüfung/Aviation Security“ beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innnovation und Technologie (BMK) eingereicht werden. Die Überprüfung erfolgt durch das BMK und die Sicherheitsbehörden. Das Ergebnis der Überprüfung wird den Unternehmen vom BMK mitgeteilt und ist in der Anwendung ZÜP ersichtlich.


Fakten

Zuverlässigkeitsüberprüfungen gem. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 iVm § 134a Luftfahrtgesetz ab 03.12.2021

Eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 11.1.4 der Verordnung (EU) 2015/1998 umfasst zumindest:

  • Die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere,
  • die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre und
  • die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.

Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 11.1.3 der Verordnung (EU) 2015/1998 umfasst zusätzlich zumindest:

  • Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein könnten.


Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss auf Grundlage dieser Informationen bewerten, ob das Personal im Sicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht.

Die normale ZÜP ist alle 3 Jahre zu wiederholen, die erweiterte ZÜP muss jährlich durchlaufen werden. Die Zielgruppen sind auf der Homepage des BMK ausführlich beschrieben: BMK

Nach dem Online-Workshop mit dem BMK am 12.10.2021 wird festgehalten, dass kein Strafregisterauszug einzuholen ist, wenn der Wohnsitz der betroffenen Person die letzten 5 Jahre in Österreich war.


Zuverlässigkeitsüberprüfung Mitarbeiter Luftfracht

Original Dokumente sind im Personalbüro bei der Personalakte abgelegt.
Die Überprüfung ist alle 3 Jahre zu wiederholen.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2021 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2024 gültig.

Mitarbeiter durchgeführt
am
Wiederholung
fällig
durch ausgeschieden
  Surkamp Dominique   2014.02.04   xxx   LEXAN   2017.12
  Koval Marek   2016.06.16   xxx   LEXAN   2017.03
  Gutenbrunner Arthur   2016.07.22   xxx   LEXAN   2017.01
  Schlechter Christina   2016.05.30   xxx   LEXAN   2018.06
  Rella Alexander   2016.05.23   xxx   LEXAN   2018.06
  Pichler Alexander   2016.06.28   xxx   LEXAN   2018.07
  Koren Sandra   2017.02.13     LEXAN   2019.01.31
  Amra Softic   2018.12.04     LEXAN   2019.06.30
  Erlacher Karin   2016.05.24   2021   LEXAN   Karenz
  Derler Kerstin   2016.05.23   2021   LEXAN   Karenz
  Gartlgruber Michael / verantwortliche Person GRZ   2020.11.09   2024.06.30   LEXAN  
  Müller Lukas   2016.06.16     LEXAN   2018.08.15
  Dachauer Stefan / Sicherheitsbeauftragter   2016.06.09   Sicherheitsüberprüfung   LEXAN  
  Chen Bin   2021.07.13   2024.06.30   LEXAN  
  Erlacher Raimund   2017.01.11   2022.01.10   LEXAN  
  Gradischnig Lukas   2016.07.19   2021   LEXAN   ausgeschieden
  Born (ehem. Jakelic) Lilliane   2020.04.21   2024.06.30   LEXAN  
  Isabella Brandstetter   2020.06.02   2024.06.30   LEXAN  
  Nina Reinthaler   2017.05.19   2022.05.18   LEXAN  
  Daniel Britz   2018.07.19   2023.07.18   LEXAN  
  Vitali Telegin   2018.10.04   2023.10.03   LEXAN  
  Philipp Scholz   2018.10.09   2023.10.08   LEXAN  
  Birgit Kratzer   2019.02.15   2024.02.14   LEXAN  
  Mihriban Aggün   2019.01.24   2024.01.23   LEXAN  
  Andrea Ruppitsch   2019.10.21   2022   LEXAN   ausgeschieden
  Marco Maier   2019.11.07   2024.06.30   LEXAN  
  Fritz Hadrboletz   2019.12.02   2024.06.30   LEXAN  
  Anita Jahrer   2020.01.13   2024.06.30   LEXAN  
  Nadine Klobasa   2020.01.12.   2024.06.30   LEXAN  

Weblinks

Eingeschränkte Homepage des BMK

Das Passwort liegt beim Sicherheitsbeauftragten auf.

siehe auch

Verantwortlicher

Stefan Dachauer