Zuverlässigkeitsüberprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. November 2016, 15:09 Uhr
Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß Durchführungsverordnung der Kommission 2015/1998, Punkt 11.1.4 benötigen Mitarbeiter welche Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben von Reglementierten Beauftragten, Reglementierten Lieferanten, Bekannten Versendern, Bekannten Lieferanten sowie Geschäftlichen Versendern. Die beschäftigungsbezogene Überprüfung ist bei Zulassung des Unternehmens bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit von neuen Mitarbeitern in das Unternehmen vorzunehmen.
Fakten
Beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasst
- Die Feststellung der Identität der betreffenden Person (zum Beispiel durch Personalausweis),
- die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken (Unterbrechung von mehr als 28 Tagen) mindestens während der letzten 5 Jahre und
- die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.
Der Arbeitgeber muss auf Grundlage dieser Informationen bewerten, ob das Personal im Sicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht.
Auszug aus der Durchführungsverordnung der Kommission 2015/1998 / Kap. 11.1
11.1. EINSTELLUNG
11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.
11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen ist.
11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre und c) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.
11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine beschäftigungsbezogene Überprüfung zumindest: a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und b) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre und c)die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.
11.1.5. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
11.1.6. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.
11.1.7. Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie ggf. vor Ende der Probezeit zu bewerten.
11.1.8. Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.
Beschäftigungsbezogene Überprüfung Mitarbeiter Luftfracht
Original Dokumente sind im Personalbüro bei der Personalakte abgelegt. Die Überprüfung ist all 5 Jahre zu wiederholen.
| Mitarbeiter | durchgeführt | durch |
|---|---|---|
| Dachauer Stefan | JA | LEXAN |
| Koval Marek | JA | LEXAN |
| Chen Bin | JA | LEXAN |
| Surkamp Dominique | JA | LEXAN |
| Pichler Alexander | JA | LEXAN |
| Erlacher Karin | JA | LEXAN |
| Erlacher Raimund | JA | LEXAN |
| Gartlgruber Michael | JA | LEXAN |
| Gutenbrunner Arthur | JA | LEXAN |
| Gradischnig Lukas | JA | LEXAN |
| Derler Kerstin | JA | LEXAN |
Weblinks
https://www.bmvit.gv.at/verkehr/luftfahrt/sicherheit/pruefung/index.html
siehe auch
Verantwortlicher
Dominique Surkamp