Versandverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins, übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, d.h. Löschung des Versandscheins. | + | Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins (= T-Dokument), übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, d.h. Löschung des Versandscheins. |
=== beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments=== | === beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments=== | ||
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=== nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments=== | === nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments=== | ||
Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines '''T-Dokuments für sensible Waren''' ist eine erhöhte Bürgschaft. Nur bei Vorliegen einer nichtbeschränkten Bewilligung ist die Ausstellung eines T-Dok. für sensible Waren möglich. | Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines '''T-Dokuments für sensible Waren''' ist eine erhöhte Bürgschaft. Nur bei Vorliegen einer nichtbeschränkten Bewilligung ist die Ausstellung eines T-Dok. für sensible Waren möglich. | ||
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Version vom 25. März 2014, 12:29 Uhr
Das Versandverfahren wird angewendet zur Verbringung zollhängiger Ware. Mit einem T1 wird Nichtgemeinschaftsware (Drittlandsware) versendet, während ein T2 zur Beförderung von Gemeinschaftsware dient.
Ablauf
Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins (= T-Dokument), übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, d.h. Löschung des Versandscheins.
beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments
Bei Beschränkter Geltung liegt für die nachstehend definierten sensiblen Waren keine Bewilligung vor. Für diese Waren kann kein T-Dokument ausgestellt werden:
Anhang 44c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bzw. Anlage I Anhang I Übereinkommen EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" ist die Grundlage für die Ausahme von Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (Art. 340a ZK-DVO)
| HS-Code | Warenbezeichnung | Mindestmengen |
|---|---|---|
| 0207 12 + 0207 14 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren | 3 000 kg |
| 1701 12 + 1701 13 + 1701 14 + 1701 91 + 1701 99 | Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest | 7 000 kg |
| 2208 20 + 2208 30 + 2208 40 + 2208 50 + 2208 50 + 2208 60 + 2208 70 | Branntwein, Liköre und andere Spirituosen | 500 liter |
| ex2208 90 (evt. Zusatzcode erforderlich) | andere Spirituosen | 500 liter |
| 2402 20 | Zigaretten, Tabak enthaltend | 35 000 Stück |
| 2403 11 + 2403 19 | Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen | 35 kg |
nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments
Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines T-Dokuments für sensible Waren ist eine erhöhte Bürgschaft. Nur bei Vorliegen einer nichtbeschränkten Bewilligung ist die Ausstellung eines T-Dok. für sensible Waren möglich.
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager