Gefahrgut: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. Dezember 2018, 09:53 Uhr
Unter Gefahrgut sind alle Produkte oder Produktgruppen zu verstehen, die im ADR genannt sind.
Fakten[Bearbeiten]
Gefahrgut umfasst Zubereitungen und Gegenstände, die Inhaltstoffe enhalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder des Aggregatzustandes beim Transport Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können.
Vorschriften[Bearbeiten]
Es gibt zahlreiche Regelungen und Abkommen zum Gefahrenguttransport auf der Straße, Schiene, im Luft- und im Wassertransport, z.B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichen und Transport. Zweck der zahlreichen Vorschriften ist eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie genaue und schnelle Informationen der Rettungskräfte (Feuerwehr), damit im Unglücksfall dieser als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Bei der Lagerung und der Verwendung gilt das Gefahrstoffrecht.
Weitere Infos siehe auch:
Einteilung nach ADR-Klassen + UN Nummern + Verpackungsgruppen[Bearbeiten]
Die Einteilung erfolgt nach Gefahrengutklassen (Spalte 3a im ADR) mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiert (die Klasse 1 über Unterklassen und Verträglichkeitsgruppe, die anderen über einen Klassifizierungscode). Die Güter selbst sind in einer Datenbank mit der UN-Nummer (Spalte 1 im ADR) verzeichnet, wo auch Angaben über die Gefahrenklasse, Gefahr nach Mengen und ähnliches verzeichnet sind. Der Gefährlichkeitsgrad von Gefahrgütern werden mit Ausnahme der Klassen 1, 2, 6.2 und 7, nach Verpackungsgruppen I, II, III dargestellt (Spalte 4 im ADR): I = Stoffe mit hoher Gefahr, II = Stoffe mit mittlerer Gefahr, III = Stoffe mit geringer Gefahr.
Kennzeichnung nach ADR/RID/ADN/ IMDG[Bearbeiten]
Gemäß einschlägiger Vorschrift bedürfen die Transportbehältnisse und -geräte ab gewissen Mengen einer je nach Geefährlichkeitsmerkmal unterschiedlichen Kennzeichnung.
Gefahrzettel[Bearbeiten]
Gefahrzettel kennzeichnen das Transportgut und sind vom Verlader anzubringen.
Die Gefahrenzettel sind auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen, dem Gefahrensymbol, und einem speziellen Nummercode, den Gefahrengutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben.
Gefahrtafel (Warntafel)[Bearbeiten]
Gefahrtafeln kennzeichnen das Transportmittel und sind vom Beförderer anzubringen.
Einteilige (Neutrale) Gefahrtafel
Für Transport der ADR-Klassen 2 bis 6.2 und 8 und 9 per LKW genügt die Anbringung der neutralen orange-farbenen Gefahrtafeln (vorne und hinten).
Zweigeteilte orangefarbene Gefahrtafel
Zweigeteilte orangefarbene Warntafeln sind beispielsweise bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen und Großcontainern vorgeschrieben zur Anbringung an den Seiten.
Daneben können weiterte besondere Kennzeichnungsvorschriften gelten wie
- zusätzliche Großzettel (Placards) [vorne/hinten bzw. links/rechts]
Auch bei Transport der Klassen 1 und 7 (bei uns vom Transport ausgeschlossen), ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.
Die Gefahrnummer oder Gefahrzahl oder Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nennt - abgeleitet aus der ADR-Klasse - die HAUPTGEFAHR des Gefahrguts. - siehe Liste der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
Ausrichtungspfeile[Bearbeiten]
Ausserdem schreiben die Richtlinien für die Kennzeichnung der Lage für "zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackung, die flüssige Stoffe enthalten, Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase" die Lagekennzeichnung durch die Ausrichtungspfeile vor. Diese sind schwarz oder rot, auf hinreichend kontrastierendem Grund.
Sonderfall Gefahrgut Mindermenge ADR/RID/ADN/ IMDG[Bearbeiten]
Die Regelungen betreffemd Anwendung Gefahrgut Mindermenge sind im ADR (Straße), RID (Eisenbahn), Binnenschiff (ADN), Ocean (IMDG-Code) und und Luftfracht (DGR) angeführt:
gem. ADR 1.1.3.4 + ADR 1.1.3.5 + ADR 1.1.3.6
ADR-Bestimmungen kommen NICHT in vollem Umfang zur Anwendung, falls:
- Begrenzte Mengen (Limited Quantities) nach ADR.1.1.3.4
Anwendung nur für Versandstücke, die aus einer Innenverpackung (z. B. Dose) und einer Außenverpackung (z. B. Karton, Tray) bestehen. Der Fassungsraum einer Innenverpackung ist je nach Gefahrgut begrenzt und kann aus dem ADR Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a entnommen werden. Falls Fassungsraum der Innenverpackung mit 0 angegeben, ist die Anwendung dieser Regel für diese UNR ausgeschlossen.
Freistellungen nach ADR 1.1.3.4 = "LQ" Begrenzte Mengen (Spalte 7a im ADR)
- freigestellte verpackte ADR-Kleinmengen (Exempted Quantities) nach ADR. 1.1.3.5
Werden besonders kleine Mengen (z. B. 10 x 5 ml) an Gefahrgütern verpackt und versendet, ist die generelle Freistellung gem. verpackte gefährliche Güter nach Kapitel 3.5 ADR zulässig.
Die Regeln zur Anwendung finden sich im ADR-Kapitel 1.1.3.5.
Freigrenzen nach ADR 1.1.3.5 = freie (Klein-) Mengen verpackte ADR-Güter nach Kap. 3.5 ADR (Spalte 7b im ADR)
- Freigestellte Mengen (Exempted Quantities) nach ADR. 1.1.3.6
Ob und wie diese 1000 Punkte-Regelung nach ADR 1.1.3.6 angewendet werden kann, richtet sich nach der Beförderungskategorie der transportierten Gefahrgüter. Für Anwedung der 1000 Punkte-Regelung ist eine gültige Berechnung notwendig; falls die Berechnung die Mengengrenze von 1000 Gefahrengutpunkten pro Beförderungseinheit überschreitet, volle Answendung der ADR-Bestimmungen.
Freigrenzen nach ADR 1.1.3.6 = Freigrenze nach der 1000 Punkte Regel (Spalte 7b im ADR)
Zusammenladung nach ADR[Bearbeiten]
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gem. ADR Bestimmung erfolgt.
Link zur Tabelle der Zusammenladung nach Klassen (7.5.2.1 ADR)
Prüfpflicht für den BEFÖRDERER nach § 7 Abs 1, § 7 Abs 2, § 13 Abs 1a Z 1 GGBG (Gefahrgutbeförderungsgesetz)
Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs 1 zu prüfen, ob die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.
Weblinks[Bearbeiten]
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Alois Schrettl
