Transporteurserklärungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 19. Juli 2016, 09:19 Uhr

Die Vorholung für eine Sendung eines Bekannten Versender oder Geschäftlichen Versender, darf nur von einem Transporteur abgewickelt werden, welche die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E unterzeichnet hat. Damit bestätigt dieser die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zur "sicheren Lieferkette". Das beauftragen eines anderen Transporteurs führt dazu, dass die Sendung "unsicher" wird und somit am Flughafen geröntgt werden muss.

Fakten

Schutz der Fracht bei Beförderung

Um sicherzustellen, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, bei der Beförderung vor unbefugtem Eingriff geschützt sind,

a) werden die Sendungen vom reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender so verpackt oder versiegelt, dass etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind; ist dies nicht möglich, sind alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung zu ergreifen, und

b) ist der Frachtraum des Fahrzeugs, in dem die Sendungen befördert werden sollen, zu verschließen oder zu versiegeln, Fahrzeuge mit Planenabdeckung sind durch TIR-Seile zu sichern, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, die Ladeflächen von Pritschenfahrzeugen sind zu überwachen, und 14.11.2015 L 299/32 Amtsblatt der Europäischen Union DE

c) ist die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E von dem Transporteur, der die Beförderungsvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender geschlossen hat, abzugeben, wenn der Transporteur nicht selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen ist.

Die unterzeichnete Erklärung ist von dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender aufzubewahren, in dessen Namen die Beförderung durchgeführt wird. Eine Kopie der unterzeichneten Erklärung erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder die jeweilige zuständige Behörde.

Als Alternative zu Buchstabe c kann der Transporteur dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, für den er die Beförderung durchführt, den Nachweis erbringen, dass er von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder zugelassen wurde.

Dokumente

Unterschriebene Transporteurserklärungen:


Ausstellungsdatum Transporteur
  16.06.2016   Anlage_6-E_Erro_signed
  25.08.2014   Anlage_6-E_European Expess Service_signed
  29.08.2014   Anlage_6-E_Flori_GmbH_signed


Weblinks

Transporteurserklärung 6E

siehe auch

Verantwortlicher

Dominique Surkamp