Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. März 2020, 14:32 Uhr
AEO Authorized Economic Operator ist die Zertifizierung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Fakten
Die Zertifizierung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO Authorized Economic Operator) bestätigt, dass ein in der EU ansässiges Unternehmen ein besonders zuverlässiger und vertrauenswürdiger Geschäftspartner ist.
Unser Betrieb ist seit ____ als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit (Full) – AEOF zertifiziert und vom HZA Erfurt unter der Referenz ------- auf dem EU-Server hinterlegt. Ein gedrucktes Zertifikat über den AEO Status ist in der EU nicht vorgesehen. Es gilt die Eintragung in der entsprechenden EU-Datenbank.
Datenbank auf EU-Server betreffend AEO Berger Contract Logistics
Der AEO ähnelt in Teilen der US-amerikanischen Customs-Trade Partnership Against Terrorism
Wer kann AEO werden?
Alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, können den Status AEO beantragen. Dazu zählen auch rein national tätige Frachtführer, Lagerhalter etc., sofern sie mit Nichtgemeinschaftsware zu tun haben (Lagerung/Beförderung).
AEO-Varianten
Es sind drei Arten des AEO vorgesehen:
� der AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen“ (für Erleichterungen im Zollbereich),
� der AEO "Sicherheit“ (für Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen),
� sowie eine Kombination der beiden (AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“).
Für Speditions- und Logistikunternehmen empfiehlt sich die Kombinationsvariante.
AEO-Kriterien
Kriterien für die Erlangung des Status AEO sind angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellende Buchführung, gegebenenfalls Zahlungsfähigkeit (bei Beantragung des AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen") und gegebenenfalls (bei Beantragung des AEO "Sicherheit") angemessene Sicherheitsstandards. Reine Zolldeklaranten ohne Lager und LKW müssen die Sicherheitskriterien nicht erfüllen, sondern nur eine Selbstbewertung vornehmen (vgl. Abschnitt V der Leitlinien).
Wann sind die AEO-Kriterien erfüllt
Die Kriterien für die Erlangung des Status AEO sind bereits heute oftmals Voraussetzung für zollrechtliche Vereinfachungen. Der Antrag ist für jede Rechtspersönlichkeit im Internet in elektronischer Form und zusätzlich in Papierform mit firmenmäßiger Zeichnung bei der Zollstelle (Ausdruck erst nachdem versendet) einzubringen.
Anforderung Sicherheitserklärung für AEO durch Kunden / Formular Za251
Kunden, die eine AEO-Zertifizierung besitzen, können von BCL eine Sicherheitserklärung Formular Za251 anfordern. Wenn dies der Fall ist, dann Hr. Michael Braun kontaktieren. Er Befüllt die Sicherheitserklärung, und unterschreibt diese als zuständiger Sicherheitsbeauftragter für AEO und legen diese nach Zusendung zum jeweiligen Kunden ab.
Vorteile für AEO
- Anerkennung als sicherer Partner innerhalb der Lieferkette (Gütesiegel für Betrieb)
- Zertifkat in der gesamten EU gültig
- weniger Kontrollen von Waren und Unterlagen weil geringeres Risikoprofil
- vorrangige Behandlung der für eine Prüfung ausgewählten Sendungen
- leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen (Bewilligungen)
- gegenseitige Anerkennung der derzeitigen Sicherheitsprogramme in verschiedenen Länder geregelt durch eigene Abkommen (Mutual reciognition - z. B. mit der Schweiz, Norwegen, Japan, USA und China)
Ziel
Die Sicherheit wird durch die durchgängige Überwachung der internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher erhöht.
Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ergeben sich im Wesentlichen aus
•Art. 38 und 39 Zollkodex der Union (UZK),
•Art. 24 - 35 der Durchführungsverordnung (IA) und
•Art. 26 - 30 der Delegierten Verordnung (DA).
Richtlinien in deutsch
http://ec.europa.eu/ecip/documents/who_is/aeo_guidelines_de.pdf
guideline in English http://ec.europa.eu/ecip/documents/who_is/aeo_guidelines_en.pdf
Weblinks
AEO Informationen gem. Zoll.de
EU-Link Gegenseitige Anerkennung des AEO Status
Verantwortlicher
Michael Braun
Debug data:
