Unionswaren

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Unionswaren befinden sich im Freien Verkehr innerhalb des EU-Zollgebiets. Der Begriff Unionsware wurde mit dem Unionszollkodex 2016 eingeführt. Davor war für den selben Sachverhalt der Begriff Gemeinschaftsware in Anwendung.

Der Status der Unionsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:

  • Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
  • Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Überführung in den Freien Verkehr de EU (d.h. entsprechende Importabfertigung in einem EU-Land)
  • Waren, die im EU-Zollgebiet aus o. g. Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.


Fakten[Bearbeiten]

Durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird Nicht-Unionsware (früher Drittlandsware) zur Unionsware.

Durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet verliert eine Ware ihren Status als Unionsware und wird zur Nicht-Unionsware.

Für Waren, die innerhalb von drei Jahren unverändert erneut eingeführt werden, kann im Rahmen einer Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.

Weblinks[Bearbeiten]

siehe auch[Bearbeiten]

Der Begriff Ursprung ist vom Begriff Unionsware (früher Gemeinschaftsware) streng zu unterescheiden.

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter