Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland

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Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als Verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten ist zur Sicherstellung der deutschen Kaffeesteuer eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.


Kaffee- oder Kaffeeprodukte

von Transitland Deutschland nach Überwachungsdokument erforderlich
EU-Land im Versand Durchfuhr durch DE anderes EU-oder EFTA-Land (z.B. Schweiz) Formular 1843 an HZA Stuttgart (*)
EFTA-Land (z.B. Schweiz) Durchfuhr durch DE EU- oder EFTA-Land (z.B. Norwegen) Formular 1843 an HZA Stuttgart (*)

(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren mit einem (T1) durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein T2 gilt hingegen nicht als ausreichend! Bei Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten mit einem T2 ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.


siehe auch

Link zu Kaffeesteuer auf zoll.de

Verantwortlicher

Anton Hager