Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO
AEO Authorized Economic Operator ist die Zertifizierung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Fakten
Die Zertifizierung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO Authorized Economic Operator) bestätigt, dass ein in der EU ansässiges Unternehmen ein besonders zuverlässiger und vertrauenswürdiger Geschäftspartner ist.
Unser Betrieb ist seit 8.2.2012 als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit (Full) – AEOF zertifiziert. Es wurde dafür vom Zollamt Innsbruck das Zertifikat mit der Nummer ATAEOF128C8CV5 erteilt.
Datenbank auf EU-Server betreffend AEO Berger Logistik
Der AEO ähnelt in Teilen der US-amerikanischen Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT).
Wer kann AEO werden?
Alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, können den Status AEO beantragen. Dazu zählen auch rein national tätige Frachtführer, Lagerhalter etc., sofern sie mit Nichtgemeinschaftsware zu tun haben (Lagerung/Beförderung).
AEO-Varianten
Es sind drei Arten des AEO vorgesehen:
� der AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen“ (für Erleichterungen im Zollbereich),
� der AEO "Sicherheit“ (für Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen),
� sowie eine Kombination der beiden (AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“).
Für Speditions- und Logistikunternehmen empfiehlt sich die Kombinationsvariante.
AEO-Kriterien
Kriterien für die Erlangung des Status AEO sind angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellende Buchführung, gegebenenfalls Zahlungsfähigkeit (bei Beantragung des AEO "Zollrechtliche Vereinfachungen") und gegebenenfalls (bei Beantragung des AEO "Sicherheit") angemessene Sicherheitsstandards. Reine Zolldeklaranten ohne Lager und LKW müssen die Sicherheitskriterien nicht erfüllen, sondern nur eine Selbstbewertung vornehmen (vgl. Abschnitt V der Leitlinien).
Wann sind die AEO-Kriterien erfüllt
Die Kriterien für die Erlangung des Status AEO sind bereits heute oftmals Voraussetzung für zollrechtliche Vereinfachungen. Der Antrag ist für jede Rechtspersönlichkeit im Internet in elektronischer Form udn zusätzlich in Papierform mit firmenmäßiger Zeichnung bei der Zollstelle (Ausdruck erst nachdme versendet) einzubringen.
Vorteile für AEO
- Anerkennung als sicherer Partner innerhalb der Lieferkette (Gütesiegel für Betrieb)
- Zertifkat in der gesamten EU gültig
- weniger Kontrollen von Waren und Unterlagen weil geringeres Risikoprofil
- vorrangige Behandlung der für eine Prüfung ausgewählten Sendungen
- leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen (Bewilligungen)
- gegenseitige Anerkennung der derzeitigen Sicherheitsprogramme der verschiedenen Länder wird angestrebt (dzt. Abkommen mit der Schweiz, Norwegen und Japan, Verhandlungen mit den den USA und China)
Ziel
Die Sicherheit wird durch die durchgängige Überwachung der internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher erhöht.
Rechtsgrundlagen
Zollkodex (ZK) Artikel 5a
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Artikel 14a - Artikel 14x
Richtlinien in deutsch
http://ec.europa.eu/ecip/documents/who_is/aeo_guidelines_de.pdf
guideline in English http://ec.europa.eu/ecip/documents/who_is/aeo_guidelines_en.pdf
Weblinks
siehe auch
Unsere Registriernummern als Reglementierter Beafutragter (Standort Wien AT/RA/00099-01/0814 und Standort Graz AT/RA/00099-02/0814) betreffen auch unseren AEO-Status. Das Zollamt (Hr. Josef Simonini) wurde am 26. Aug. informiert.
Verantwortlicher
Anton Hager
