Beförderungsfall und Versendungsfall

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Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet hinsichtlich der Warenbewegung bei einer Lieferung zwischen Beförderungen und Versendungen.

Fakten

Beförderungsfall / Versendungsfall

Ein Beförderungsfall liegt nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 dann vor, wenn der Lieferant oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst fortbewegen. In diesen Fällen muß also immer davon ausgegangen werden, dass die Ware mit eigenen Fahrzeugen des Lieferanten oder Abnehmers transportiert wird. (Werksverkehr)

Dagegen liegt ein Versendungsfall immer dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung zum Abnehmer durch einen selbständigen Beauftragten (z. B. den Spediteur, die Post, die Bahn, einen Kurierdienst) transportieren lässt. Von einem Versendungsfall wird auch dann gesprochen, wenn der Abnehmer (Kunde) die Ware durch einen von ihm beauftragten selbständigen Dritten abholen lässt (unfreie Versendung).

Belegnachweis im Versendungsfall

Bei Einschaltung eines Spediteurs ("selbständigen Beauftragten" des Lieferanten oder des Abnehmers) hat der innergemeinschaftliche Lieferer den Belegnachweis zu führen.

Diese Vorschrift regelt, dass als Nachweisbelege für IG-Lieferung erforderlich sind,

• das Doppel der Rechnung und

• ein Beleg, der in analoger Anwendung wie bei Lieferungen in das EU-Ausland vorzulegen ist.

1. Versendungsbeleg, insbesondere durch Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief, Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, B/L, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Kopien oder

2. durch einen sonstigen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers (Vorlieferanten).

Der sonstige Beleg (Spediteurbestätigung für Umsatzsteuerzwecke) hat sich auf einen bestimmten erfolgten (nicht auf einen beabsichtigten) Transport zu beziehen und soll enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,

b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,

c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des versandten Gegenstandes,

d) den Ort und den Tag der Grenzüberschreitung oder den Ort und den Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,

e) den Empfänger und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

f) eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,

g) die Unterschrift des Ausstellers.

Gelangensbestätigung

Die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen sind in Deutschland mit Wirkung zum 01.10.2013 erneut geändert worden. (USt-DV)

Ab dem 1. Oktober 2013 ist zusätzlich zur Rechnung eine Gelangensbestätigung oder ein ähnlicher Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich, wenn die Ware von Deutschland in ein anderes EU-Land (z.B. Österreich) geliefert/transportiert bzw. vom EU-Abnehmer in Deutschland abgeholt wird.

Die Gelangensbestätigung, ausgestellt vom Abnehmer bzw. Endempfänger , ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, den nun zusätzlich erforderlichen Nachweis für die IG-Lieferung zu erbringen. Eine Gelangesbestätigung muss durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar sein.

Weblinks

Arbeitsgemeinschaft Internationaler Strassenverkehrsunternehmer Österreichs

WKO Österreich

siehe auch

Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke

Verantwortlicher

Anton Hager