UID-Nummer
Die „Umsatzsteuer–Identifkationsnummer“ (UID) hat bei Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU (Binnenmarkt) Bedeutung. Sie ist dann notwendig, wenn Unternehmen Waren in ein anderes Land der EU liefern (innergemeinschaftliche Lieferung) oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben (innergemeinschaftlicher Erwerb) bzw. grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen oder in Anspruch nehmen.
Fakten
Die UID von Berger Logistik GmbH lautet ATU62611338.
Für den besonderen Anwendungsfall EU-Importverzollung mit anschließender innergemeinschaftlicher Verbringung verfügen wir darüber hinaus die entsprechende Sonder-UID (ATU62839129).
Allgemein
Mit der Angabe Ihrer UID gibt man gegenüber dem ausländischen (EU-) Unternehmer zu erkennen, dass man als Abnehmer umsatzsteuerfrei einkaufen kann bzw. eine grenzüberschreitende sonstige Leistung (Dienstleistung) für das Unternehmen bezieht. Die Steuerschuld geht auf en Leistungsempfänger über (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994). Sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb als auch die grenzüberschreitende Dienstleistung unterliegt dann der Besteuerung in Österreich. ("Bestimmungslandöprinzip")
Gültigkeit
Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich.
Erwerbt man als Privater Waren in einem anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise - ist keine UID Nr. erforderlich. Die UID Nr. darf nicht für Ware verwendet werden, die ein Unternehmer für private Zwecke erwirbt. Solche Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet ("Ursprungslandprinzip"). Dasselbe gilt für die private Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, gibt es EU-weit das so genannte Bestätigungsverfahren.
Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 USTG 1994 nicht vorliegen, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass "die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer."
UID-Bestätigungsverfahren
Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, gibt es EU-weit das so genannte Bestätigungsverfahren.
Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 USTG 1994 nicht vorliegen, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass "die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer."
Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens kann ein Hinweis auf die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sein.
Anfragen zur Überprüfung einer UID müssen vorrangig elektronisch erfolgen. Ab 1.7.2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen. Nur soweit ihm dies mangels technischer Voraussetzungen (zB mangels Internetzugangs) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen weiterhin an das UID-Büro in Suben gerichtet werden.
Hinweis: Die qualifizierte Bestätigungsanfrage über FinanzOnline ist nur dann wirksam, wenn Name und Anschrift des Inhabers der UID angezeigt werden.
Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Der Ausdruck erfolgt durch den Abfragenden selbst. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren
Weblinks
Überprüfung der Gültigkeit der UID auf EU-Server
siehe auch
Auf dem EU-Server kann lediglich die Gültigkeit einer UID überprüft werden.
Die Übereinstimmung einer UID mit einer Firmenadresse kann durch eine qualifizierte Abfrage geklärt werden. Unserer Buchhaltung hat dafür die Zugangsdaten zur entsprechenden Homepage beim österr. Ministerium für Finanzen. Bitte bei Neukunden zur Abklärung an unsere Buchhaltung wenden. e-mail Doris Ager
Verantwortlicher
Anton Hager