Dispositionsvorschriften: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Rumänien gilt davon abweichend für Transporte (auf nichtasphaltierten Straßen) ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen.
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Im Rumänien gilt für Transporte auf nichtasphaltierten Straßen ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen.
  
 
'''Beispiel für höheres zulässiges Gesamtgewicht:'''
 
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Version vom 5. Mai 2014, 12:07 Uhr

Es ist bei jeder Disposition sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

Kabotage

Beim Einsatz von ausländischen Frächtern zum Transport innerhalb eines Landes, ist sicherzustellen, dass geltende Kabotageregeln eingehalten werden. Z. B. sind bei einem Transport von Vorarlberg nach Wien durch einen polnischen Frächter die österr. Kabotageregeln zu beachten, bei einm innerdeutschen Transport die deutschen Kabotageregln etc.

Regeln für Kabotage innerhalb von Österreich gem. österr. BM für Verkehr
Regeln für Kabotage innerhalb von Deutschland gem. dt. BM für Verkehr

Maximal zulässige Nutzlast

Die maximal zulässige Nutzlast wird beeinflusst vom Eigengewicht des LKWs und dem gesetzlich zulässigem Gesamtgewicht für den LKW-Sattelzug, das in der Regel 40 Tonnen beträgt.

Beispiel für niedrigeres zulässiges Gesamtgewicht:

Im Rumänien gilt für Transporte auf nichtasphaltierten Straßen ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen.

Beispiel für höheres zulässiges Gesamtgewicht:

In deutschland gilt im Kombinierten Verkehr im Zustellverkehr ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 44 Tonnen.

Lenk und Ruhezeiten

Die Einhaltung gesetzlicher Lenk- und Ruhezeiten obliegt dem zuständigen Fahrzeugbetreuter bzw. dem jeweils beauftragten Auftragnehmer. Es dürfen vom Disponenten grunsätzlich keine Anweisungen erteilt werden, die Gesetzesübertretungen zur Folge haben.

Übersicht über Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) Nr. 561/2006

Ablauf

siehe auch

Verantwortlicher

Christian Finkenzeller