Zollschuld: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. Juni 2019, 10:40 Uhr
Die Zollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware entweder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.
Fakten
Die Zollschuld entsteht unmittelbar durch die Annahme der betreffenden Zollanmeldung.
Vertretung und Zollschuldner
Bei direkter Vertretung in der Zollanmeldung (Feld 14) ist der Vertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person tätig und die vertretene Person wird zum alleinigen Zollschuldner.
Bei indirekter Vertretung ist der Vertreter Anmelder und Zollschuldner. Die vertretene Partei (Empfänger gem. Feld 8 der Zollanmeldung) wird nur im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses Zollschuldner.
Weblinks
siehe auch
Verantwortlicher
Maja Lukic