Gefahrgutbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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Anton Hager
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Alois Schrettl
  
  

Version vom 24. April 2015, 14:49 Uhr

Jedes an der Beförderung von Gefahrgut beteiligte Unternehmen muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) schriftlich bestellen.

Fakten

Die Pflicht zur Bestellung des Gefahrgutbeauftragten ergibt sich aus § 61 des österr. Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG). Die einzelnen Tätigkeiten und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (= Sicherheitsberater) sind in ADR/RID 1.8.3 geregelt.

Einzelne Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

- Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes

- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften

- unverzügliche Anzeige von Mängeln oder Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber

- Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung

- Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben

- Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird


Gefahrgutbeauftragte bei Berger Logistik
Mitarbeiter Telefon Mobil Tel.
Alois Schrettl 3165 +43 (664) 203 72 50
Patrick Janes 3124 +43 (664) 619 30 54


Weblinks

siehe auch

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2011

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2012

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2013

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2014

Formular für Bericht eines Ereignisses bei ADR-Beförderung

Muster Jahresbericht gem. ADR 1.8.5


Sicherheitsmanagement im Intranet

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Verantwortlicher

Alois Schrettl