Gefahrgutbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. Mai 2014, 13:23 Uhr
Jedes an der Beförderung von Gefahrgut beteiligte Unternehmen muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) schriftlich bestellen.
Fakten
Die Pflicht zur Bestellung des Gefahrgutbeauftragten ergibt sich aus § 61 des österr. Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG). Die einzelnen Tätigkeiten und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (= Sicherheitsberater) sind in ADR/RID 1.8.3 geregelt.
Einzelne Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
- Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes
- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
- unverzügliche Anzeige von Mängeln oder Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber
- Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
- Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben
- Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird
| Gefahrgutbeauftragte bei Berger Logistik | ||
|---|---|---|
| Mitarbeiter | Telefon | Mobil Tel. |
| Alois Schrettl | 3165 | +43 (664) 203 72 50 |
| Anton Schmutz | 3164 | +43 (664) 120 05 12 |
Weblinks
siehe auch
Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2011
Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2012
Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2013
Formular für Bericht eines Ereignisses bei ADR-Beförderung
Muster Jahresbericht gem. ADR 1.8.5
Sicherheitsmanagement im Intranet
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Verantwortlicher
Anton Hager