Gefahrgutbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. Juli 2016, 12:01 Uhr

Jedes an der Beförderung von Gefahrgut beteiligte Unternehmen muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) schriftlich bestellen.

Fakten

Die Pflicht zur Bestellung des Gefahrgutbeauftragten ergibt sich aus § 61 des österr. Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG). Die einzelnen Tätigkeiten und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (= Sicherheitsberater) sind in ADR/RID 1.8.3 geregelt.

Einzelne Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

- Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes

- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften

- unverzügliche Anzeige von Mängeln oder Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber

- Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung

- Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben

- Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird


Gefahrgutbeauftragte bei Berger Logistik
Mitarbeiter Telefon Mobil Tel.
Alois Schrettl 3165 +43 (664) 203 72 50
Patrick Janes 3124 +43 (664) 619 30 54


Weblinks

siehe auch

Sicherheitsmanagement im Intranet

Krisenmanagement

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Jahresberichte

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2011

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2012

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2013

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2014

Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter 2015

Verantwortlicher

Alois Schrettl