Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren '''(T1)''' im Transit durch Deutschland, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich. Ein '''T2''' gilt nicht als ausreichend! Bei T2 ist die Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.  
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(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren '''(T1)''' im Transit durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein '''T2''' gilt nicht als ausreichend! Bei T2 ist die Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.  
  
  

Version vom 27. August 2014, 12:07 Uhr

Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als Verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten ist zur Sicherstellung der deutschen Kaffeesteuer eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.


Kaffee- oder Kaffeeprodukte

von Transitland Deutschland nach Überwachungsdokument erforderlich
EU-Mitgliedstaat Durchfuhr durch DE anderes EU-Land oder Schweiz Formular 1843 an HZA Stuttgart (*)
EFTA-Land (z. B. Schweiz) Durchfuhr durch DE anderes EU-Land oder EFTA-Land Formular 1843 an HZA Stuttgart (*)

(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren (T1) im Transit durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein T2 gilt nicht als ausreichend! Bei T2 ist die Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.


= siehe auch =

= Verantwortlicher =

Anton Hager

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