ECS: Unterschied zwischen den Versionen

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ECS ('''E'''xport '''C'''ontrol '''S'''ystem) heißt Exportkontrolle. Es regelt die Freigabe durch das Zollamt im [[Ausfuhrverfahren]] und umfasst alle Rechtsvorschriften, die beim Export beachtet werden müssen.
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Exportkontrollen dienen der Verhinderung unerwünschter Exporte. In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter '''gelisteter Güter''' auch innerhalb der EU '''genehmigungspflichtig'''.
 
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Hinsichtlich '''Gehnehmigungspflicht''' bestehet eine [[Prüfpflicht]] nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den '''Spediteur'''.
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Hinsichtlich '''Gehnehmigungspflicht''' bestehet eine Prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den '''Spediteur'''.
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Falls Genehmigungen fehlen, wird Zollanmeldung nicht freigegeben.
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Bei der Ausfuhranmeldungen werden Sicherheitsdaten an das geplante EU-Austrittszollamt verschickt.  
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Im '''Seefrachtverkehr''' ist bei der Ausfuhranmeldung der Container der Versand von '''Sicherheitsdaten''' obligatorisch. Die EU-Zollstellen sollen durch den frühzeitigen Erhalt sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können.
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24 Stunden vor Abfahrt des Schiffes müssen alle Daten bei der Reederei vorliegen, damit der Reeder die Meldung gem. ECS ordnungsgemäß absetzen kann.
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Der Versand von Sicherheitsdaten wird im Landverkehr von Österreich in die Schweiz oder nach Liechtenstein (Drittländer) zur Zeit nicht angewandt.
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Verantwortlich für die Abgabe der zeitgerechten Meldungen im Rahmen des ECS ist der '''Beförderer''', der die Waren aus dem Zollgebiet verbringt (Fluggesellschaft bzw. dessen zollechtlicher Vertreter).
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2021, 06:29 Uhr

ECS (Export Control System) regelt die Freigabe durch das Zollamt im Ausfuhrverfahren und umfasst alle Rechtsvorschriften, die beim Export beachtet werden müssen.

Fakten[Bearbeiten]

Exportkontrollen dienen der Verhinderung unerwünschter Exporte. In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig. Hinsichtlich Gehnehmigungspflicht bestehet eine Prüfpflicht nicht nur für den Exporteur/Versender, sondern auch für den Spediteur.

Ablauf Ausfuhrzollamt[Bearbeiten]

Die Ziele der Exportkontrolle werden bei der Zollanmeldung geprüft.

  • keine Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation)
  • keine unkontrollierte Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter.
  • Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung)
  • Einhaltung von Exportverboten aus dem Bereich Umweltschutz und Abfallbereich

Falls Genehmigungen fehlen, wird Zollanmeldung nicht freigegeben.

Ablauf Ausgangszollamt[Bearbeiten]

Seeverkehr[Bearbeiten]

Ablauf Ausfuhr und ECS.jpg

Verantwortlich für die Abgabe der zeitgerechten Meldungen im Rahmen des ECS ist der Beförderer, der die Waren aus dem Zollgebiet verbringt (Reederei bzw. dessen zollechtlicher Vertreter).

Im Seefrachtverkehr ist bei der Ausfuhranmeldung der Container der Versand von Sicherheitsdaten obligatorisch. Die EU-Zollstellen sollen durch den frühzeitigen Erhalt sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können.

24 Stunden vor Abfahrt des Schiffes müssen alle Daten bei der Reederei vorliegen, damit der Reeder die Meldung gem. ECS ordnungsgemäß absetzen kann.

Landverkehr[Bearbeiten]

Der Versand von Sicherheitsdaten wird im Landverkehr von Österreich in die Schweiz oder nach Liechtenstein (Drittländer) zur Zeit nicht angewandt.

Flugverkehr[Bearbeiten]

Verantwortlich für die Abgabe der zeitgerechten Meldungen im Rahmen des ECS ist der Beförderer, der die Waren aus dem Zollgebiet verbringt (Fluggesellschaft bzw. dessen zollechtlicher Vertreter).

Weblinks[Bearbeiten]

ECS

siehe auch[Bearbeiten]

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter