Unionswaren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Logistik-Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
 
(6 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
−
<big>Gemeinschaftswaren</big> befinden sich '''im Freien Verkehr''' innerhalb des EU-Zollgebiets.  
+
<big>Unionswaren</big> befinden sich '''im Freien Verkehr''' innerhalb des EU-Zollgebiets. Der Begriff '''Unionsware''' wurde mit dem Unionszollkodex 2016 eingeführt. Davor war für den selben Sachverhalt der Begriff '''Gemeinschaftsware''' in Anwendung.
  
−
Der Status der Gemeinschaftsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:
+
Der Status der Unionsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:
  
 
* Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
 
* Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
Zeile 11: Zeile 11:
  
 
= Fakten =
 
= Fakten =
−
Durch [[Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr]] wird [[Drittlandsware]] zur Gemeinschaftsware.
+
Durch [[Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr]] wird [[Nicht-Unionsware]] (früher Drittlandsware) zur Unionsware.
  
−
Durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet verliert eine Ware ihren Status als Gemeinschaftsware und wird zur [[Drittlandsware]].
+
Durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet verliert eine Ware ihren Status als Unionsware und wird zur [[Nicht-Unionsware]].
  
−
  Für Waren, die innerhalb von drei Jahren unverändert wieder eingeführt werden, kann im Rahmen einer [[Rückwarenabfertigung]] eine Abgabenbefreiung beantragt werden.
+
  Für Waren, die innerhalb von drei Jahren '''unverändert''' erneut eingeführt werden, kann im Rahmen einer Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.
  
 
= Weblinks =  
 
= Weblinks =  
  
 
= siehe auch =
 
= siehe auch =
−
Der Begriff [[Ursprung]] ist vom Begriff Gemeinschaftsware streng zu unterescheiden.
+
Der Begriff [[Ursprung]] ist vom Begriff Unionsware (früher Gemeinschaftsware) streng zu unterescheiden.
  
 
= Verantwortlicher =
 
= Verantwortlicher =
  
−
Anton Hager
+
Georg Rainalter
  
 
<!-- zugehörig zu folgenden Kategorien -->
 
<!-- zugehörig zu folgenden Kategorien -->
Zeile 38: Zeile 38:
  
 
<!-- zugehörig zu Sammlungen -->
 
<!-- zugehörig zu Sammlungen -->
 +
[[Kategorie: Hintergrundinformationen Zoll]]
  
−
[[Kategorie: Hintergrundinformationen Zoll]]
+
[[Kategorie:Hintergrundinformationen Road]]

Aktuelle Version vom 9. April 2021, 12:34 Uhr

Unionswaren befinden sich im Freien Verkehr innerhalb des EU-Zollgebiets. Der Begriff Unionsware wurde mit dem Unionszollkodex 2016 eingeführt. Davor war für den selben Sachverhalt der Begriff Gemeinschaftsware in Anwendung.

Der Status der Unionsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:

  • Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
  • Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Überführung in den Freien Verkehr de EU (d.h. entsprechende Importabfertigung in einem EU-Land)
  • Waren, die im EU-Zollgebiet aus o. g. Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.


Fakten[Bearbeiten]

Durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird Nicht-Unionsware (früher Drittlandsware) zur Unionsware.

Durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet verliert eine Ware ihren Status als Unionsware und wird zur Nicht-Unionsware.

Für Waren, die innerhalb von drei Jahren unverändert erneut eingeführt werden, kann im Rahmen einer Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.

Weblinks[Bearbeiten]

siehe auch[Bearbeiten]

Der Begriff Ursprung ist vom Begriff Unionsware (früher Gemeinschaftsware) streng zu unterescheiden.

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter