Zollschuld: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:43 Uhr
Die Zollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware entweder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.
Fakten[Bearbeiten]
Die Zollschuld entsteht unmittelbar durch die Annahme der betreffenden Zollanmeldung.
Vertretung und Zollschuldner[Bearbeiten]
Bei direkter Vertretung in der Zollanmeldung (Feld 14) ist der Vertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person tätig und die vertretene Person wird zum alleinigen Zollschuldner.
Bei indirekter Vertretung ist der Vertreter Anmelder und Zollschuldner. Die vertretene Partei (Empfänger gem. Feld 8 der Zollanmeldung) wird nur im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses Zollschuldner.
Weblinks[Bearbeiten]
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter