Zugelassener Empfänger: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:49 Uhr
Ein zugelassener Empfänger kann Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, direkt in seinem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen. Dabei brauchen die Waren nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt zu werden.
Fakten[Bearbeiten]
Für eine Beweilligung als zugelssener Empfänger bzw. zugelassener Versender ist eine Teilnahme am Verfahren NCTS zwingend erforderlich.
Weblinks[Bearbeiten]
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e4s1
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter