Zollschuld: Unterschied zwischen den Versionen

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Maja Lukic
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Georg Rainalter
  
  

Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:43 Uhr

Die Zollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware entweder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

Fakten[Bearbeiten]

Die Zollschuld entsteht unmittelbar durch die Annahme der betreffenden Zollanmeldung.

Vertretung und Zollschuldner[Bearbeiten]

Bei direkter Vertretung in der Zollanmeldung (Feld 14) ist der Vertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Per­son tätig und die vertretene Person wird zum alleinigen Zollschuldner.

Bei indirekter Vertretung ist der Vertreter Anmelder und Zollschuldner. Die vertretene Partei (Empfänger gem. Feld 8 der Zollanmeldung) wird nur im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses Zollschuldner.

Weblinks[Bearbeiten]

Zollschuld

Anmelder gem. BMF

siehe auch[Bearbeiten]

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter