Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als '''Verbrauchsteuerpflichtige Waren''' gelten ist zur  Sicherstellung der deutschen '''Kaffeesteuer''' eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.  
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Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als '''verbrauchsteuerpflichtige Waren''' gelten ist zur  Sicherstellung der deutschen '''Kaffeesteuer''' eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.  
  
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(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren mit einem '''T1''' durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist.
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Ein '''T2''' gilt hingegen nicht als ausreichend! Bei Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten mit einem T2 ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.  
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Nach dem Disponieren des Auftrages ist der geplante Transit von '''Kaffee/kaffeehaltige Produkte'''  durch Deutschland dem Hauptzollamt Stuttgart mit dem dafür vorgesehenen [mailto:Kaffee@zoll.bund.de, Kaffee@zoll.bund.de] zu melden.<br><br> Eine Kopie des Dokuments ist an den Auftragnehmer und/oder Fahrer als Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung weiterzuleiten. mitführen. Ohne Anmeldung droht bei einer Kontrolle die Beschlagnahme der Ware mit anschließender Freigabe nach Zahlung des Bußgeldes (ab € 700) und Sicherheitsleistung für die Summe aus Umsatzsteuer, Zölle und dt. Kaffeesteuer. 
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Aktuelle Version vom 9. April 2021, 12:32 Uhr

Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten ist zur Sicherstellung der deutschen Kaffeesteuer eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.

Fakten[Bearbeiten]

Kaffee- oder Kaffeeprodukte

von Transitland Deutschland nach Überwachungsdokument erforderlich
EU-Land im Versand Durchfuhr durch DE anderes EU- oder EFTA-Land (z.B. Schweiz) Formular 1843 an HZA Stuttgart (*)
EFTA-Land (z.B. Schweiz) Durchfuhr durch DE EU- oder EFTA-Land (z.B. Norwegen) Formular 1843 an HZA Stuttgart (*)

(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren mit einem T1 durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein T2 gilt hingegen nicht als ausreichend! Bei Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten mit einem T2 ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.


Team Britische Inseln - Ablauf[Bearbeiten]

Nach dem Disponieren des Auftrages ist der geplante Transit von Kaffee/kaffeehaltige Produkte durch Deutschland dem Hauptzollamt Stuttgart mit dem dafür vorgesehenen Kaffee@zoll.bund.de zu melden.

Eine Kopie des Dokuments ist an den Auftragnehmer und/oder Fahrer als Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung weiterzuleiten. mitführen. Ohne Anmeldung droht bei einer Kontrolle die Beschlagnahme der Ware mit anschließender Freigabe nach Zahlung des Bußgeldes (ab € 700) und Sicherheitsleistung für die Summe aus Umsatzsteuer, Zölle und dt. Kaffeesteuer.

HZAS.jpg


Weblinks[Bearbeiten]

Infos zur Kaffeesteuer in DE


siehe auch[Bearbeiten]

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter