Verbindliche Zolltarifauskunft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Logistik-Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
 
(4 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 11: Zeile 11:
  
 
= Weblinks =  
 
= Weblinks =  
−
[https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft/vzta.html Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) Vorgangsweise und Kontakte]
+
[https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft/vzta.html Link für Antrag VZTA durch Empfänger bzw. Anmelder]
  
 
= siehe auch =
 
= siehe auch =
−
+
[[ETOS]]
 +
 
 +
[[TUA]]
 +
 
 
= Verantwortlicher =  
 
= Verantwortlicher =  
−
 
+
Georg Rainalter
−
Anton Hager
 
  
  

Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:33 Uhr

Liegt für eine Ware eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) vor, muss diese VZTA vom Anmelder verwendet werden. Die VZTA ist für die Zollbehörde rechtsverbindlich.

Fakten[Bearbeiten]

Eine VZTA kann sowohl vom Anmelder als auch von der Zollbehörde beantragt werden.

Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei, sofern keine Untersuchung eines Musters durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) notwendig ist. Die Kosten für die Untersuchung werden von der TUA festgesetzt.

Die englische Übbersetzung von VTZA lautet EBTI und bedeutet Electronic Binding Tariff Information.

VZTA oder EBTI sind europaweit gültig und rechtsverbindlich.

Weblinks[Bearbeiten]

Link für Antrag VZTA durch Empfänger bzw. Anmelder

siehe auch[Bearbeiten]

ETOS

TUA

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter