Draw-Back-Verbot: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien verwendet worden sind, für die die vorgesehenen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der Wiederausfuhr oder Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben, erstattet oder rückvergütet worden sind. | Das Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien verwendet worden sind, für die die vorgesehenen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der Wiederausfuhr oder Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben, erstattet oder rückvergütet worden sind. | ||
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2021, 06:22 Uhr
Das Verbot der Zollvergütung oder Zollbefreiung.
Fakten[Bearbeiten]
Das Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien verwendet worden sind, für die die vorgesehenen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der Wiederausfuhr oder Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben, erstattet oder rückvergütet worden sind.
Anwendung des Draw-Back-Verbotes[Bearbeiten]
In zahlreichen Präferenzabkommen ist vorgesehen, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie verzollt wurden.
Insbesondere Firmen, die den Veredelungsverkehr nutzen, müssen bei Ausstellung einer Zollpräferenz genau prüfen, ob im entsprechen Präferenzabkommen ein Draw-Back-Verbot enthalten ist.
Weblinks[Bearbeiten]
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter