Versandverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Beförderung im Versandverfahren '''zwischen EU- und EFTA'''-Ländern spricht man vom '''Gemeinsamen Versandverfahren (gemVV)'''.
 
Bei Beförderung im Versandverfahren '''zwischen EU- und EFTA'''-Ländern spricht man vom '''Gemeinsamen Versandverfahren (gemVV)'''.
  
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Bei Beförderung '''innerhalb der EU''' spricht man vom '''Gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV)'''.
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Bei Beförderung '''von einem Ort in der EU zu einem anderen Ort in der EU''' spricht man vom '''Gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV)''', wobei der Transit via EFTA-Gebiet zulässig sein kann, falls für die vorgehsehene Transitstrecke ein Übereinkommen besteht.
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[http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/tra/transit_home.jsp?Lang=de&MRN=14DE265633994215M6&Expand=true| EU-Server zum Nachverfolgen von Versandscheinen (T1/T2)]
 
[http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/tra/transit_home.jsp?Lang=de&MRN=14DE265633994215M6&Expand=true| EU-Server zum Nachverfolgen von Versandscheinen (T1/T2)]
  
 
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Beachte! Kaffee (z. B. Zolltarif 0901 2100) fällt in Deutschland unter '''Verbrauchsteuerpflichtige Waren''' und wird in Deutschland zur Sicherstellung der dortigen Kaffeesteuer überwacht.
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[[Hafenanmeldung]]
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* Wenn Kaffer als innergemeinschaftliche Lieferung von einem EU-Land in ein anderes durch DE transportiert wird, ist ein eigenes Dokument '''(Formular 1843)''' erforderlich.
 
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* Wenn Kaffee im freien Verkehr '''(T2)''' im Transit durch Deutschland, ist zusätzlich ein eigenes Dokument '''(Formular 1843)''' erforderlich.
 
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* Wenn Kaffe im Versandverfahren '''(T1)''' im Transit durch Deutschland, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich.
 
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[[Datei:Durchfuhr Kaffee durch DE.JPG|700px|Durchfuhr von Kaffee durch Deutschland]]
 
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* [https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=B4E0ADC3F7BC3B5D6D77| Formular 1843 zur Anmeldung bei HZA Stuttgart gem. zoll.de]
 
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* [http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerrechtlich-freier-Verkehr/Warenverkehr-mit-anderen-Mitgliedstaaten/Durchfuhr/durchfuhr_node.html Durchfuhr von Genussmitteln des freien Verkehrs ]
 
  
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[[Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland]]
 
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Anton Hager
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Georg Rainalter
  
 
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[[Kategorie: Hintergrundinformationen Zoll]]
 
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Aktuelle Version vom 9. April 2021, 12:34 Uhr

Das Versandverfahren wird angewendet zur Verbringung zollhängiger Ware.

Bei Beförderung von Drittlandsware (Nichtgemeinsachftsware) heißt das verwendete Dokument T1.

Bei Beförderung von Gemeinschaftsware kommt ein T2 zum Einsatz.

Bei Beförderung im Versandverfahren zwischen EU- und EFTA-Ländern spricht man vom Gemeinsamen Versandverfahren (gemVV).

Bei Beförderung von einem Ort in der EU zu einem anderen Ort in der EU spricht man vom Gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV), wobei der Transit via EFTA-Gebiet zulässig sein kann, falls für die vorgehsehene Transitstrecke ein Übereinkommen besteht.

Eine besondere Form des Versandverfahren kann bei der Beförderung durch die Schweiz angewandt werden: Das eisenbahnrechtliche Versandverfahren ist ein vollwertiges Versandverfahren, wobei alle zollrechtlichen Daten in den CIM-Frachtbrief integriert sind. Wenn ein Container mit einer österr. Ausfuhranmeldung in diesem Verfahren durch die Schweiz transportiert wird, bildet das eisenbahnrechtliche Versandverfahren ein Anschlussverfahren; d.h. die auf dem CIM angeführte MRN der österr. Ausfuhr erhält automatisch den Erledigungsvermerk. Bei der Hafenanmeldung ist dies zu berücksichtigen, d. h. in Hamburg benötigen wir eine gültige ATB für die Hafenanmeldung.

Fakten[Bearbeiten]

Das Versandverfahren wird im eZoll-Programm vom zugelassenen Anwender eröffnet. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens, d.h. der Ausstellung eines Versandscheins (= T-Dokument), übernimmt der Aussteller gegenüber dem eröffnenden Zollamt die uneingeschränkte Haftung für die Entrichtung aller Eingangsabgaben, die aus einer Nichtgestellung des Versandscheins entstehen. Die Haftung erlischt bei ordnungsgemäßer Gestellung, der sogenannten Löschung des Versandscheins (T-Dokument).

beschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments[Bearbeiten]

Ausgenommen von der Geltung sind Waren, die von der Zollbehörde wegen erhöhtem Betrugsrisiko als sensibel eingestuft worden sind. Im westentlichen sind davon verbrauchsteuerpflichtige Alkoholika und Tabakwaren, sowie einige Agarwaren betroffen.

nichtbeschränkte Geltung zur Ausstellung eines T-Dokuments[Bearbeiten]

Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausstellung eines T-Dokuments für sensible Waren ist eine erhöhte Bürgschaft gegenüber der eingeschränkten Geltung.

Anhang 44c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bzw. Anlage I Anhang I Übereinkommen EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" listet Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (Art. 340a ZK-DVO).

HS-Code Warenbezeichnung Mindestmengen
0207 12 + 0207 14 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren 3 000 kg
1701 12 + 1701 13 + 1701 14 + 1701 91 + 1701 99 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest 7 000 kg
2208 20 + 2208 30 + 2208 40 + 2208 50 + 2208 50 + 2208 60 + 2208 70 Branntwein, Liköre und andere Spirituosen 500 liter
ex2208 90 (evt. Zusatzcode erforderlich) andere Spirituosen 500 liter
2402 20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 Stück
2403 11 + 2403 19 Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 35 kg

Zur Eröffnung eines Versandverfahren für diese Waren ist eine nichbeschränkte Bewilligung durch das zuständige Zollamt erforderlich.

Weblinks[Bearbeiten]

Versandverfahren BMF

EU-Server zum Nachverfolgen von Versandscheinen (T1/T2)

siehe auch[Bearbeiten]

Hafenanmeldung

Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter