Unionswaren: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 9. April 2021, 12:34 Uhr
Unionswaren befinden sich im Freien Verkehr innerhalb des EU-Zollgebiets. Der Begriff Unionsware wurde mit dem Unionszollkodex 2016 eingeführt. Davor war für den selben Sachverhalt der Begriff Gemeinschaftsware in Anwendung.
Der Status der Unionsware kann auf unterschiedliche Art- und Weise begründet werden:
- Waren, die vollständig im EU-Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die nicht zum EU-Zollgebiet gehören (z.B. die zu Dänemark gehörenden Färoer Inseln oder oder dem zu Frankreich gehördenden Neukaledonien), hinzugefügt wurden
- Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet außerhalb des EU-Zollgebietes und Überführung in den Freien Verkehr de EU (d.h. entsprechende Importabfertigung in einem EU-Land)
- Waren, die im EU-Zollgebiet aus o. g. Waren hergestellt oder gewonnen worden sind.
Fakten[Bearbeiten]
Durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird Nicht-Unionsware (früher Drittlandsware) zur Unionsware.
Durch tatsächliches Verbringen aus dem EU-Zollgebiet verliert eine Ware ihren Status als Unionsware und wird zur Nicht-Unionsware.
Für Waren, die innerhalb von drei Jahren unverändert erneut eingeführt werden, kann im Rahmen einer Rückwarenabfertigung eine Abgabenbefreiung beantragt werden.
Weblinks[Bearbeiten]
siehe auch[Bearbeiten]
Der Begriff Ursprung ist vom Begriff Unionsware (früher Gemeinschaftsware) streng zu unterescheiden.
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter