Nicht-Unionsware: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff Unionsware wurde mit dem Unionszollkodex 2016 eingeführt. Davor wurden für den selben Sachverhalt die Begriffe Drittlandware oder Nicht-Gemeinschaftsware verwendet.  
 
Der Begriff Unionsware wurde mit dem Unionszollkodex 2016 eingeführt. Davor wurden für den selben Sachverhalt die Begriffe Drittlandware oder Nicht-Gemeinschaftsware verwendet.  
  
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Durch [[Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr]] wird Nicht-Unionsware (Drittlandsware) zur [[Unionswaren/Unionsware]] und kann somit innerhalb des EU-Zollgebiets frei zirkulieren.
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Aktuelle Version vom 9. April 2021, 12:33 Uhr

Nicht-Unionswaren sind NICHT im Freien Verkehr des EU-Zollgebiets.

Der Begriff Unionsware wurde mit dem Unionszollkodex 2016 eingeführt. Davor wurden für den selben Sachverhalt die Begriffe Drittlandware oder Nicht-Gemeinschaftsware verwendet.

Insbesondere fallen Waren aus Nicht-EU-Staaten darunter, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Diese Waren (Zollgut) sind bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der zollamtlichen Überwachung unterworfen.

Fakten[Bearbeiten]

Durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr werden Nicht-Unionswaren (Drittlandswaren) zu Unionswaren.

Weblinks[Bearbeiten]

siehe auch[Bearbeiten]

Der Begriff Ursprung ist vom Begriff Unionsware streng zu unterscheiden.

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter