Zollbeschau: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Marktordnungsware''' (MOW) ist gleich Zollbeschau
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Die Zollbeschau ist eine Möglichkeit zur Überprüfung einer angenommenen Zollanmeldung. Sie dient der körperlichen Ermittlung von Menge und/oder Beschaffenheit der in der Zollanmeldung angegebenen Waren durch den Abfertigungsbeamten.
  
 
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Der Zoll hat das Recht eine angenommene Zollanmeldung (Art. 68 Buchstabe b) ZK) durch eine zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) zu überprüfen.
  
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ie Zollbeschau ist eine im Güterverkehr angewandte körperliche Prüfung von Waren des Zolls. Sie dient als Möglichkeit der Überprüfung einer angenommenen Zollanmeldung und ist eine Maßnahme der zollamtlichen Prüfung. Die Beschau erfolgt zumeist an einem Zollamt oder einer Abfertigungsstelle. Sie wird von Abfertigungsbeamten des jeweils zuständigen Landes durchgeführt. Dabei wird die Ware auf Menge und/oder Beschaffenheit untersucht. Nach der Gestellung muss diese nicht körperlich geprüft werden, allerdings hat die Zollstelle das Beschaurecht. Man unterscheidet zwischen Teil- und Vollbeschau.
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== Pflichten des Anmelders bei einer Zollbeschau ==
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'''Darlegungspflicht''': der Anmelder hat das Befördern der Waren zum Ort der Zollbeschau sowie alle für die Zollbeschau oder die Entnahme von Mustern und Proben erforderlichen Tätigkeiten selbst oder unter seiner Verantwortung und auf seine Kosten vorzunehmen (Art. 69 Abs. 1 ZK, Art. 241 ZK-DVO),
  
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'''Duldungspflicht''': die Entnahme von Mustern und Proben durch die Zollbehörden begründet keinen Anspruch auf Entschädigung des Anmelders gegenüber der Verwaltung (Art. 69 Abs. 3 ZK)
  
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Die Zollbeschau wird aus folgenden Gründen angeordnet:
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'''Auskunfts- und Nachweispflicht''': alle erforderlichen Angaben und Unterlagen (zum Beispiel Vertragsunterlagen, Beförderungspapiere, Unterlagen für den Zahlungsverkehr) müssen auf Verlangen der Zollbehörde zur Verfügung stehen (Art. 14 ZK).
  
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* Zweifel über Richtigkeit der Zollanmeldung
 
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* Veranlassung einer Stichprobe aufgrund Überwachung
 
  
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'''Ist eine Zollbeschau nicht möglich''' (z. B. weil die angemeldete Ware nicht mehr oder noch nicht an dem in der Zollanmeldung angegebenen Warenort bereit steht) liegt der Straftatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vor (Art. 203 ZK) und die Zollschuld entsteht.
  
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Beschauarten
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=== Pflichten des Zolls bei einer Zollbeschau ===
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Die Ergebnisse der Zollbeschau werden in einem amtlichen '''Bescheid''' festgehalten. Dieser Vermerk wird grundsätzlich auf der Zollanmeldung selbst oder dem jeweils zu verwendenden Zusatzblatt dokumentiert.
  
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* Mengenbeschau
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Diese Ergebnisse sind für das weitere Abfertigungsverfahren ausschlaggebend.
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* Beschaffenheitsbeschau
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Insbesondere die festgestellte Menge, Beschaffenheit und der Wert dienen als Grundlage, zum Beispiel für die Berechnung der Einfuhrabgaben.
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* Tarifbeschau
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* Wertbeschau
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Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so findet die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 ZK Anwendung:
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Die Ergebnisse dieser Teilbeschau gelten für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren.
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Wird von der Zollbeschau ganz abgesehen, werden die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben für das beantragte Zollverfahren zugrunde gelegt (Art. 71 Abs. 2 ZK).
  
 
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Anton Hager
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Georg Rainalter
  
  

Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:38 Uhr

Die Zollbeschau ist eine Möglichkeit zur Überprüfung einer angenommenen Zollanmeldung. Sie dient der körperlichen Ermittlung von Menge und/oder Beschaffenheit der in der Zollanmeldung angegebenen Waren durch den Abfertigungsbeamten.

Fakten[Bearbeiten]

Der Zoll hat das Recht eine angenommene Zollanmeldung (Art. 68 Buchstabe b) ZK) durch eine zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) zu überprüfen.

Pflichten des Anmelders bei einer Zollbeschau[Bearbeiten]

Darlegungspflicht: der Anmelder hat das Befördern der Waren zum Ort der Zollbeschau sowie alle für die Zollbeschau oder die Entnahme von Mustern und Proben erforderlichen Tätigkeiten selbst oder unter seiner Verantwortung und auf seine Kosten vorzunehmen (Art. 69 Abs. 1 ZK, Art. 241 ZK-DVO),

Duldungspflicht: die Entnahme von Mustern und Proben durch die Zollbehörden begründet keinen Anspruch auf Entschädigung des Anmelders gegenüber der Verwaltung (Art. 69 Abs. 3 ZK)

Auskunfts- und Nachweispflicht: alle erforderlichen Angaben und Unterlagen (zum Beispiel Vertragsunterlagen, Beförderungspapiere, Unterlagen für den Zahlungsverkehr) müssen auf Verlangen der Zollbehörde zur Verfügung stehen (Art. 14 ZK).


Ist eine Zollbeschau nicht möglich (z. B. weil die angemeldete Ware nicht mehr oder noch nicht an dem in der Zollanmeldung angegebenen Warenort bereit steht) liegt der Straftatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vor (Art. 203 ZK) und die Zollschuld entsteht.

Pflichten des Zolls bei einer Zollbeschau[Bearbeiten]

Die Ergebnisse der Zollbeschau werden in einem amtlichen Bescheid festgehalten. Dieser Vermerk wird grundsätzlich auf der Zollanmeldung selbst oder dem jeweils zu verwendenden Zusatzblatt dokumentiert.

Diese Ergebnisse sind für das weitere Abfertigungsverfahren ausschlaggebend. Insbesondere die festgestellte Menge, Beschaffenheit und der Wert dienen als Grundlage, zum Beispiel für die Berechnung der Einfuhrabgaben.

Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so findet die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 ZK Anwendung: Die Ergebnisse dieser Teilbeschau gelten für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren.

Wird von der Zollbeschau ganz abgesehen, werden die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben für das beantragte Zollverfahren zugrunde gelegt (Art. 71 Abs. 2 ZK).

Weblinks[Bearbeiten]

siehe auch[Bearbeiten]

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter