Verbindliche Zolltarifauskunft: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:33 Uhr
Liegt für eine Ware eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) vor, muss diese VZTA vom Anmelder verwendet werden. Die VZTA ist für die Zollbehörde rechtsverbindlich.
Fakten[Bearbeiten]
Eine VZTA kann sowohl vom Anmelder als auch von der Zollbehörde beantragt werden.
Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei, sofern keine Untersuchung eines Musters durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) notwendig ist. Die Kosten für die Untersuchung werden von der TUA festgesetzt.
Die englische Übbersetzung von VTZA lautet EBTI und bedeutet Electronic Binding Tariff Information.
VZTA oder EBTI sind europaweit gültig und rechtsverbindlich.
Weblinks[Bearbeiten]
Link für Antrag VZTA durch Empfänger bzw. Anmelder
siehe auch[Bearbeiten]
Verantwortlicher[Bearbeiten]
Georg Rainalter