Rückwarenabfertigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn die Waren jedoch schon zum Zweck der Ausbesserung oder Veredelung in das Zollausland verbracht wurde, kommen die Bedingungen der Abgabenerhebung im Zollverfahren '''passive Veredelung''' ([[Veredelungsverkehr]]) zur Anwendung. Wenn Waren im Rahmen dieses Zollverfahrens ausgeführt werden, kann für sie die Rückwarenbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in nicht bearbeitetem, unverändertem Zustand wiedereingeführt werden.
 
Wenn die Waren jedoch schon zum Zweck der Ausbesserung oder Veredelung in das Zollausland verbracht wurde, kommen die Bedingungen der Abgabenerhebung im Zollverfahren '''passive Veredelung''' ([[Veredelungsverkehr]]) zur Anwendung. Wenn Waren im Rahmen dieses Zollverfahrens ausgeführt werden, kann für sie die Rückwarenbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in nicht bearbeitetem, unverändertem Zustand wiedereingeführt werden.
  
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Bei Marktordnungswaren ([[MOW]]), für die anlässlich ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU eine Ausfuhrerstattung oder eine ähnliche an die Ausfuhr der Waren anknüpfende Begünstigung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in Anspruch genommen wurde, ist die Rückwarenbegünstigung nur möglich wenn:
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Anton Hager
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Georg Rainalter
  
  

Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 07:30 Uhr

Innerhalb von 3 Jahren können Waren abgabenfrei wieder eingeführt werden.

Fakten[Bearbeiten]

Das Zollrecht der EU sieht kein eigenes Zollverfahren vor, wenn Gemeinschaftswaren zu einem bestimmten Zweck (z.B. Messe, Ausstellung, als Muster, zur Ansicht u. ä.) in ein Drittland verbracht und anschließend wieder in das Zollgebiet der EU eingeführt werden sollen. Diese Gemeinschaftswaren sind in das Zollverfahren "Ausfuhr" überzuführen und werden anschließend als Rückwaren eingangsabgabenbefreit belassen. Diese Befreiung umfasst auch die Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Antragsteller ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und die Waren nicht über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden.

Die Rückwarenbegünstigung erstreckt sich auf alle anlässlich der Einfuhr anfallenden Abgaben mit Ausnahme der Verbrauchsteuern. Verbrauchsteuerpflichtige Waren bleiben nur dann von einer allfälligen Verbrauchsteuer befreit, wenn sie ohne Befreiung, Erstattung oder Vergütung dieser Steuern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

Bedingungen für die Anwendbarkeit[Bearbeiten]

Die beantragte Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren in unverändertem Zustand erfolgen. Bei Marktordnungswaren, für die eine Exporterstattung in Anspruch genommen wurde, beträgt diese Frist nur zwölf Monate.

Von der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand kann abgesehen werden, wenn die Waren im Zollausland lediglich zustandserhaltende Maßnahmen erfahren haben (z.B. Trocknen, Kühlen, Frieren) oder die lediglich der Änderung des Aussehens dienen. Auch im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungs- oder Ausbesserungsarbeiten schaden der Rückwarenbefreiung nicht. Es ist vom Anmelder jedoch nachzuweisen, dass die Reparatur bedingt durch einen erst im Zollausland entdeckten Schaden oder eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich geworden ist. Die Rückware darf durch die Instandsetzungs- oder Ausbesserungsarbeiten überdies keinen größeren Wert als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr haben.

Wenn die Waren jedoch schon zum Zweck der Ausbesserung oder Veredelung in das Zollausland verbracht wurde, kommen die Bedingungen der Abgabenerhebung im Zollverfahren passive Veredelung (Veredelungsverkehr) zur Anwendung. Wenn Waren im Rahmen dieses Zollverfahrens ausgeführt werden, kann für sie die Rückwarenbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in nicht bearbeitetem, unverändertem Zustand wiedereingeführt werden.

Bei Marktordnungswaren, für die anlässlich ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU eine Ausfuhrerstattung oder eine ähnliche an die Ausfuhr der Waren anknüpfende Begünstigung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in Anspruch genommen wurde, ist die Rückwarenbegünstigung nur möglich wenn:

• die ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge zurückgezahlt werden

• die betreffenden Waren im Bestimmungsland nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können

• die betreffenden Waren als mangelhaft oder nicht vertragskonform vom Empfänger zurückgewiesen werden

• die vorgesehene Verwendung aufgrund "höherer Gewalt" nicht zustande kam

• die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Rückware innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Ausfuhr vorgenommen wird.

Um die Rückwarenabfertigung zu vereinfachen hat der Anmelder die Möglichkeit schon anlässlich der Ausfuhr in der schriftlichen Anmeldung, dem Einheitspapier, Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung zu setzen. Dies können zum Beispiel Geräte- oder Seriennummern aber auch detaillierte Warenbeschreibungen sein. Beabsichtigt der Ausführer die Ware über eine andere Zollstelle als die Ausfuhrzollstelle als Rückware wiedereinzuführen, so beantragt er die Ausstellung des Auskunftsblattes INF3. Die Anerkennung der Rückwareneigenschaft kann erfolgen, wenn das Doppel der Ausfuhranmeldung oder das Auskunftsblatt INF3 vorgelegt wird.

Selbstverständlich muss nicht die gesamte zur Ausfuhr gebrachte Sendung als Rückware abgefertigt werden, auch die teilweise Wiedereinfuhr ist möglich.

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

gesetzliche Bestimmungen

Weblinks[Bearbeiten]

siehe auch[Bearbeiten]

Verantwortlicher[Bearbeiten]

Georg Rainalter