Verbindliche Zolltarifauskunft: Unterschied zwischen den Versionen

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[https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft/vzta.html Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) Vorgangsweise und Kontakte]
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[https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft/vzta.html Link für Antrag VZTA durch Empfänger bzw. Anmelder]
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[http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ecics/chemicalsubstance_consultation.jsp?Lang=de  EU-Datenbank chemische Substanzen mit CAS no.]
 
  
 
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Version vom 13. November 2015, 08:39 Uhr

Liegt für eine Ware eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) vor, muss diese VZTA vom Anmelder verwendet werden. Die VZTA ist für die Zollbehörde rechtsverbindlich.

Fakten

Eine VZTA kann sowohl vom Anmelder als auch von der Zollbehörde beantragt werden.

Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei, sofern keine Untersuchung eines Musters durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) notwendig ist. Die Kosten für die Untersuchung werden von der TUA festgesetzt.

Die englische Übbersetzung von VTZA lautet EBTI und bedeutet Electronic Binding Tariff Information.

VZTA oder EBTI sind europaweit gültig und rechtsverbindlich.

Weblinks

Link für Antrag VZTA durch Empfänger bzw. Anmelder

siehe auch

ETOS

TUA

Verantwortlicher

Anton Hager