Factsheet Lieferung Kaffee durch Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als '''Verbrauchsteuerpflichtige Waren''' gelten ist zur  Sicherstellung der deutschen '''Kaffeesteuer''' eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.  
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Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als '''verbrauchsteuerpflichtige Waren''' gelten ist zur  Sicherstellung der deutschen '''Kaffeesteuer''' eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.  
  
  
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(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren mit einem '''T1''' durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein '''T2''' gilt hingegen nicht als ausreichend! Bei Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten mit einem T2 ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.  
 
(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren mit einem '''T1''' durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein '''T2''' gilt hingegen nicht als ausreichend! Bei Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten mit einem T2 ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.  
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'''Team Britische Inseln - Ablauf'''
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Nach dem Disponieren des Auftrages werden die Waren an das Hauptzollamt in Stuttgart angemeldet.<br>Dazu muss das sogenannte [http://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?nn=97390&resourceId=108016&input_=97390&pageLocale=de&searchEngineQueryString=1843&sortString=-score_&sortString.HASH=8899874766c9a4f43239&searchArchive=0&searchArchive.HASH=65e293961400b09070f0&searchIssued=0&searchIssued.HASH=611787c61400a4c07ef0&submit.x=22&submit.y=8/ 1843 Formular]ausgefüllt und unterschrieben an [mailto:kaffee@hzas.bfinv.de, kaffee@hzas.bfinv.de]geschickt werden.<br>
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[[Kategorie: Hintergrundinformationen Zoll]]
 
[[Kategorie: Hintergrundinformationen Zoll]]
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Version vom 29. August 2014, 14:37 Uhr

Da Kaffee und Kaffeeprodukte in Deutschland als verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten ist zur Sicherstellung der deutschen Kaffeesteuer eine Überwachungsmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart gesetzlich vorgeschrieben.


Kaffee- oder Kaffeeprodukte

von Transitland Deutschland nach Überwachungsdokument erforderlich
EU-Land im Versand Durchfuhr durch DE anderes EU- oder EFTA-Land (z.B. Schweiz) Formular 1843 an HZA Stuttgart (*)
EFTA-Land (z.B. Schweiz) Durchfuhr durch DE EU- oder EFTA-Land (z.B. Norwegen) Formular 1843 an HZA Stuttgart (*)

(*) Wenn Kaffee im Versandverfahren mit einem T1 durch Deutschland transportiert wird, ist KEIN zusätzliches Dokument erforderlich da ein T1 von den deutschen Behörden als ausreichendes Überwachungsdokument anerkannt ist. Ein T2 gilt hingegen nicht als ausreichend! Bei Durchfuhr von Kaffee/Kaffeeprodukten mit einem T2 ist eine Meldung mit Formular 1843 an das HZA Stuttgart erforderlich.


Team Britische Inseln - Ablauf

Nach dem Disponieren des Auftrages werden die Waren an das Hauptzollamt in Stuttgart angemeldet.
Dazu muss das sogenannte 1843 Formularausgefüllt und unterschrieben an kaffee@hzas.bfinv.degeschickt werden.

HZAS.jpg


siehe auch

Link zu Kaffeesteuer auf zoll.de

Verantwortlicher

Anton Hager