Dual-use: Unterschied zwischen den Versionen
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==Innergemeinschaftliche Verbringung von Dual-use Waren== | ==Innergemeinschaftliche Verbringung von Dual-use Waren== | ||
Version vom 26. Juni 2014, 08:46 Uhr
Dual-use (engl. mit doppeltem Verwendungszweck) ist ein Begriff, der in der Exportkontrolle angewendet wird und die prinzipielle Verwendbarkeit eines Wirtschaftsgutes (z.B. einer Maschine, aber auch Software und Technologie) sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken kennzeichnet
Fakten
Welche Waren sind erfasst?
•"gelistete Waren"
•nicht gelistete Waren/"catch all"-Klausel
Neben der körperlichen Ausfuhr in ein Drittland können auch die elektronische Übertragung, die mündliche Weitergabe außerhalb der Gemeinschaft, die innergemeinschaftliche Verbringung, die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, die Vermittlung oder technische Dienstleistungen genehmigungspflichtig sein.
Hinweispflicht
Lieferanten aus EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 22 Abs. 10 Dual Use-Verordnung verpflichtet, ihren EG-Kunden mitzuteilen, dass die gelieferte Ware in der Ausfuhrliste des Anhangs I gelistet ist und daher im Falle eines möglichen späteren Exportes aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegt. Dieser Hinweis hat ausdrücklich in den Geschäftspapieren wie Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige zu erfolgen. Dessen ungeachtet ist ein solcher Hinweis auch bei innerösterreichischen Lieferungen wünschenswert.
Davon unabhängig trifft die Verantwortung für die Einholung einer Exportbewilligung aber in jedem Fall den Ausführer aus der Gemeinschaft.
Beispiele von Warnhinweisen ("red flags")
• Kunde ist in Rüstung oder ABC-Waffennähe/ Nukleartechnologie tätig
• Kunde ist ungewöhnlich zurückhaltend mit Aussagen über die beabsichtigte Endverwendung der Ware
• Produktspezifikation oder Lieferumfang passen nicht zum Produktionsprogramm des Kunden bzw. sind nicht plausibel
• kein Standortsupport, kein Service, keine Inbetriebnahme erwünscht, obwohl sonst üblich
• ungewöhnliche Verpackung, ungewöhnlicher Transportweg, ungewöhnliche Kennzeichnung
• Kunde gibt keine Daten, Adresse etc. bekannt (z.B. nur P.O. Box)
• Barzahlung, Fabriksabholung, obwohl in der Branche ungewöhnlich
Natürlich macht keiner dieser Punkte für sich allein gesehen ein Geschäft von vornherein zu einem kritischen. Sie sollten aber die Sensibilität im Unternehmen stärken, um letztendlich unerwünschte Involvierungen des Unternehmens in unerwünschte Geschäfte zu verhindern (siehe auch Ausfuhrverantwortlicher)
Innergemeinschaftliche Verbringung von Dual-use Waren
Die körperliche oder immaterielle Verbringung innerhalb der Gemeinschaft ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn die Ware oder Technologie im Anhang IV der Dual Use-Verordnung ausdrücklich gelistet ist (Art. 22 Abs. 1 Dual Use-Verordnung). Der Anhang IV stellt einen Auszug aus der Ausfuhrliste/Anhang I dar und enthält höchstsensible Waren (z.B. Güter der Tarn/"Stealth"Technologie oder einige Nukleargüter bzw. einige Waren der Raketentechnologie). Diese Waren bedürfen auch in der Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen einer Ausfuhrgenehmigung.
Hinweispflicht im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit jedem Dual Use-Gut (gelistet in der Ausfuhrliste des Anhangs I; siehe "gelistete Waren") besteht eine Informationspflicht an den Kunden in den Geschäftspapieren (Rechnung, Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Versandanzeige), dass die Ware im etwaigen Fall eines späteren Exportes in einen Drittstaat einer Bewilligungspflicht unterliegt.
Diese Verpflichtung besteht formal nur bei Verbringungen von einem EG-Staat in einen anderen, es wäre aber wünschenswert und sinnvoll, wenn Lieferanten dieser Mitteilungspflicht auch bei Verbringungen innerhalb ein- und desselben Mitgliedstaates nachkämen.
Die Verbringung von Dual Use-Gütern aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist nach österreichischem Recht auch dann nicht genehmigungspflichtig, wenn dem Verbringer bereits bekannt ist, dass das betreffende Gut später durch den Kunden in einen Drittstaat exportiert werden soll, d.h. erst im anderen Mitgliedstaat durch den Kunden eine Ausfuhr durchgeführt wird. (Achtung: Definition des Ausführers beachten! siehe Wer ist "Ausführer"? ). Die EG-Dual Use-Verordnung (Art. 22 Abs 2) sieht die Möglichkeit vor, dass die EG-Mitgliedstaaten diesen Tatbestand national unter Bewilligungspflicht stellen, wovon Österreich (im Gegensatz zu Deutschland) nicht Gebrauch gemacht hat.
Das österreichische Außenhandelsgesetz BGBl 50/2005 stellt allerdings bewußte Umgehungshandlungen unter Strafe, d.h. wenn die innergemeinschaftliche Verbringung in der Absicht und zum Zwecke der Umgehung einer Bewilligungspflicht einer nachfolgenden Drittlandsausfuhr erfolgt.
Anders wird die Situation zu beurteilen sein, wenn in Österreich z.B. eine Ausfuhranmeldung für das zollrechtliche Ausfuhrverfahren abgegeben wird, der österreichische Lieferant den Vertrag mit dem späteren Empfänger im Drittland geschlossen hat (siehe Wer ist "Ausführer"? ), aber die Dual Use-Ware wird über einen anderen Mitgliedstaat (z.B. über den Hafen Rotterdam) aus dem Gebiet der Gemeinschaft verbracht. In diesem Fall liegt jedenfalls eine Ausfuhr vor und das österreichische Unternehmen hätte gegebenenfalls um eine Ausfuhrgenehmigung anzusuchen.
Durchfuhr durch die Gemeinschaft
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Dual Use-Verordnung kann die reine Durchfuhr von im Anhang I gelisteten Nichtgemeinschaftswaren " im Einzelfall verboten werden, wenn diese durch das Gebiet der Gemeinschaft mit einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, aber ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür bestimmt sind oder sein können.
Dies trifft daher auf solche Dual Use-Waren zu, die "dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie in nicht bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen". Fälle der sogenannten "gebrochenen Durchfuhr" unterliegen hingegen dem Anwendungsbereich der EG-Dual Use-Verordnung.
Vermittlung von Dual Use Gütern
Die Vermittlung von Dual Use Gütern, die Im Anhang I der Verordnung (Dual Use-Liste) aufgeführt sind, bedarf nun einer Genehmigung, wenn der Vermittler weiß oder ihm von der Behörde mitgeteilt wurde, dass die Endverwendung der Güter in eine Nähe zu ABC-Waffen oder Trägerraketen hiefür kommen könnte. Die Verordnung gibt den Einzelnen Mitgliedstaaten die Ermächtigung, diese Vorschriften zu verschärfen, wovon Österreich derzeit noch nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 5). Als Vermittlungstätigkeit gilt gem. Art. 2 Zf. 5 das "Aushandeln oder Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, Verkauf oder zur Lieferung von Dual Use-Gütern von einem Drittstaat in einen anderen oder der Verkauf oder Kauf von Dual Use-Gütern selbst, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland". Ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen für Vermittlungstätigkeiten, worunter Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder Werbung oder Verkaufsförderung zu verstehen sind.
Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass der "Vermittler" in der EG (Österreich) ansässig oder niedergelassen ist und von der Gemeinschaft aus diese Tätigkeiten durchführt (Art.2 Zf. 6).
Technische Dienstleistungen
Gemeinsam mit der EG-Dual Use-Verordnung wurde die "Gemeinsame Aktion des Rates" vom 22.06.2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen veröffentlicht. Diese "Gemeinsame Aktion" ist im Gegensatz zur EG-Dual Use-Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht unmittelbar wirksam, sondern bedarf für ihre Anwendbarkeit einer nationalgesetzlichen Umsetzung.
Dies ist neu durch das ab 1. Oktober 2005 gültige Außenhandelsgesetz erfolgt.
Definition der “technischen Unterstützung”
Jede von einem österreichischen Staatsbürger oder von einer Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz/Sitz/Niederlassung in Österreich außerhalb der EU erbrachte technische Unterstützung (Dienstleistung) – auch mündliche – in Verbindung mit Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung, Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Bewilligungspflichtig (§11 AußHG) sind alle technischen Unterstützungen,
• wenn sie zur Anwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen bestimmt sind oder sich der Lieferant über diese Verwendung bewusst ist und diese dem Völkerrecht nicht widersprechen
• wenn sie im Zusammenhang mit konventionellen Waffen/waffenfähigen Systemen erfolgen.
Verboten (§10 AußHG) sind oben angeführte technischen Unterstützungen, soferne sie dem Völkerrecht widersprechen bzw. hinsichtlich konventioneller Waffen in Länder unter Waffenembargo erbracht werden.
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht bzw dem Verbot sind einige „nicht sensible“ Länder (Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz/Liechtenstein, USA), sowie die Weitergabe von „offenkundigen“ (allgemein zugänglichen) Informationen oder solchen, die Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sind (§12 AußHG).
Technische Unterstützung kann mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgen.
Wer ist "Ausführer"?
Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist vom "Ausführer" zu stellen; dieser ist rechtlich für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und bei Zuwiderhandeln gegebenenfalls strafbar. Art 2 Zf 3 Dual Use-Verordnung trifft eine Definition des "Ausführers", die bewusst mit jener des Zollrechtes nicht inhaltsgleich ist.
Für Zwecke der Dual Use-Ausfuhrkontrolle gilt als Ausführer,
• wer den Vertrag mit dem Empfänger im Drittstaat abgeschlossen hat und über die Versendung der Güter aus der Gemeinschaft bestimmt.
Beispiel: Fa. A in Österreich beauftragt Fa. B in Österreich mit der Endfertigung einer Dual Use-Ware und anschließender Lieferung an Empfänger Fa. C in Kroatien. Fa. A ist Ausführer, da Fa. A den Vertrag mit Fa. C geschlossen hat.
• sekundär, der über die Versendung tatsächlich bestimmt (wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt)
• die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei (selbst wenn sie lt. Ausfuhrvertrag keine Verfügungsrechte über die Ware hat), und zwar dann, wenn die Verfügungsrechte einer Person zustehen, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist.
Beispiel: Abholgeschäft eines US-Kunden bei österreichischer Firma (zum Export in die USA). Ausführer ist österreichische Firma (!)
• wer über die Übertragung von Software oder Technologie in unkörperlicher Form nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft tatsächlich entscheidet.
Beispiel: Die unbeschränkte Bereitstellung von bewilligungspflichtiger Software im Internet ist in der Regel als "Ausfuhr" zu werten.
Wo ist ein Ausfuhrantrag zu stellen?
Zuständige Behörde in Österreich
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung C2/3 1010 Wien, Stubenring 1 Tel.: +1/71100-0*
Zweigniederlassungen
Ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist in jenem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Das ist in der Regel der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer seine Hauptniederlassung hat. Mitgliedstaaten, in denen Agenturen oder Zweigniederlassungen des Ausführers bestehen, erteilen nur dann eine Ausfuhrgenehmigung, wenn die bestehende Zweigniederlassung tatsächlich an der geplanten Ausfuhr beteiligt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Exportvertrag ausgehandelt hat, wenn sie über eigenständige Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Exportvertrages sowie über eine unabhängige Rechnungsführung verfügt und wenn sie den Verpflichtungen des Ausführers im Hinblick auf die Ausfuhrkontrollregelungen nachzukommen vermag.
Genehmigungen
Ausfuhrgenehmigungen, die von einer zuständigen Behörde eines zuständigen Mitgliedstaates (siehe Wo ist ein Ausfuhrantrag zu stellen?) erteilt wurden, sind in der gesamten Gemeinschaft gültig. Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist gebührenfrei.
• Einzelgenehmigung wird individuell für ein Rechtsgeschäft erteilt; Abschreibungen innerhalb der Geltungsdauer sind möglich.
• Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EG (EU001) Sie gilt nur für bestimmte Exportländer und bestimmte Waren und wurde zwecks Vereinfachung EG-weit eingeführt. Durch diese werden im Rahmen ihres Anwendungsbereiches individuelle Einzelgenehmigungen ersetzt, d.h. die Ausfuhrgenehmigung muss nicht mehr einzeln beantragt werden, sondern gilt als durch die EG erteilt.
Anwendbare Waren "gelistete" Dual Use-Waren lt. Anhang I/Ausfuhrliste (siehe Pkt. "gelistete Waren"), mit Ausnahme bestimmter in Anhang II Teil 2 der Dual Use-Verordnung explizit aufgelisteter hochsensibler Waren.
Exportländer Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (analog Liechtenstein), USA
Einige Nebenbestimmungen schränken die Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmigung ein, insbesonders darf sie nicht bei Ausfuhren in Freizonen oder Freilager in den genannten Exportländern verwendet werden. Bei Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung ist im Feld 44 des Einheitspapieres X002 zu codieren. Bei erstmaliger Inanspruchnahme ist dieser Umstand dem BMWFJ binnen 30 Tagen nach Ausfuhr zu melden.
• Nationale (österreichische) Allgemeine Genehmigung
Basierungend auf der österreichischen Außenhandelsverordnung gilt die Ausfuhr von Waren dann als allgemein genehmigt, wenn diese Waren nach Österreich verbracht wurden und unverändert binnen 3 Monaten in das Versendungsland wieder ausgeführt werden.
Dies gilt nicht für die im Anhang II Teil 2 der Dual Use-Verordnung aufgezählten hochsensiblen Waren.
Weitere Ausnahmen:
Dem Ausführer wurde vom BMWFJ mitgeteilt oder es ist ihm bekannt, dass die Waren in Zusammenhang mit ABC-Waffen kommen können bzw. in ein Land unter Waffenembargo ausgeführt warden soll.
Registrierungs-Meldeanforderung
Spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Bewilligung ist dem BMWA dieser Umstand zu melden.
• Globalgenehmigung
wird in individueller Absprache zwischen Antragsteller und Behörde und abgestellt auf den Bedarf des Unternehmens für eine Ware oder eine Grppe von Waren, für ein Land oder mehrere Länder erteilt.
Ausfuhrgenehmigungen können gem. AußHG mit Auflagen versehen werden (zB Vorlage einer Einfuhrgenehmigung/Importzertifikat, Endverbrauchserklärung, Wareneingangsbescheinigung des Bestimmungslandes, Kennzeichnungbestimmungen, Informationspflicht bei Weitergabe ….).
Unter Umständen. können Auflagen auch nachträglich vorgeschrieben werden (§31 AußHG).
Widerruf
Erteilte Ausfuhrgenehmigungen gelten ex lege automatisch als widerrufen, wenn nach Erteilung ein der Ausfuhrgenehmigung widersprechendes Verbot (Sanktion/Embargo!) in Kraft tritt.
Das BMWFJ kann(muss aber nicht) den Bewilligungsinhaber vom Umstand des Widerrufes direkt informieren!
Ausfuhrgenehmigungen sind zeitlich befristet und nicht übertragbar.
Wie beantragt man eine Einzelausfuhrgenehmigung?
Wenn Sie nach konkreter Prüfung des beabsichtigten Exportgeschäftes zum Schluss gelangen, dass eine Genehmigungspflicht vorliegt und Sie der Ausführer (siehe Wer ist "Ausführer"? ) sind, ist wie folgt vorzugehen:
• prüfen Sie, ob eine Allgemeine Genehmigung (siehe Genehmigungen ) anwendbar ist
• wenn nein, beantragen Sie eine Einzelausfuhrgenehmigung (eventuell Globalgenehmigung in Absprache mit der Behörde)
Antragsformulare und weitere Unterlagen Es ist grundsätzlich ein formgebundener schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr- (Verbringungs-)genehmigung beim
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend 1010 Wien Stubenring 1 zu stellen (siehe Wo ist ein Ausfuhrantrag zu stellen?).
Antragsformulare
Beim Ausfüllen der Formulare ist zu beachten, dass deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Strafandrohung des Außenhandelsgesetzes unterliegt. Die Ausfuhrbewilligung ist vom Ausführer (Wer ist "Ausführer"? ) zu beantragen.
Weitere Unterlagen
• technische Spezifikationen der auszuführenden Ware, Datenblätter
• Auszug aus dem Firmenbuch, nicht älter als 3 Monate, im Original oder als beglaubigte Kopie
• Endverbleibserklärung des Endkunden mit möglichst präziser Beschreibung der Endverwendung und des Firmenprofils des Endkunden oder
• Importzertifikat des Empfangsstaates, wenn dieser solches ausstellt
Ist ein oder mehrere Ausfuhrverantwortliche bestellt, so sind Ausfuhranträge von diesem/n zu unterzeichnen (§26 Abs 5 AußHG). Ansonsten erfolgt die Unterfertigung durch den Zeichnungsberechtigten des Unternehmens.
Bewilligungskriterien
Die für die Erteilung einer Bewilligung maßgebliche Kriterien wurden mit dem Außenhandelsgesetz BGBl 50/2005 neu gefasst und verschärft (§5 AußHG).
Unter anderem relevant sind
• die politische Situation im Bestimmungsland
• der Endverwender und die Endverwendung (Gefahr einer Umlenkung? Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung?),
• die Sensibilität der Ware,
• Ablehnungen anderer EU-Mitgliedstaaten für ein Gut mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger
Konsultationsmechanismen
Wenn sich die Genehmigungsbehörde und die auszuführenden Waren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, hat die Genehmigungsbehörde den warenmäßig betroffenen Mitgliedstaat zu konsultieren. Dieser kann innerhalb einer auf max. 30 Arbeitstagen verlängerbaren Frist Einwände gegen eine Erteilung einer Ausfuhrbewilligung vorbringen, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen gegen eine Ausfuhr sprechen.
Tipp: letztlich kann dieser zwingende Konsultationsmechanismus zu einer zeitlichen Verzögerung bis hin zu einer Verhinderung der Genehmigung führen. Wenn es sich logistisch einrichten lässt, wäre es daher manchmal praktischer, die Ware in den Mitgliedstaat zu verbringen, der auch die Ausfuhrgenehmigung ausstellt und von dort auszuführen.
Grundsätzlich werden durch die VO 428/2009 die Konsultationen und Informationen unter den Mitgliedstaaten weiter ausgedehnt, wofür die Europäische Kommission ein „sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen von Mitgliedstaaten und Europäischer Kommission einrichtet“. Über diese Datenbank sollen den Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über Ausführer und über Endverwender und sonstigen Akteuren zur Verfügung gestellt werden, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, sowie sonstige Angaben etwa zu Beförderungswegen. Abgesehen von den schon bisher vorgeschriebenen Konsultationen im Fall von Antragsablehnungen, bei vergleichbaren Neuanträgen eines anderen Ausführers, sowie bei Ausfuhr eines Dual Use-Gutes aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Ausführer ansässig ist, wird es nun zu einem weiter verstärkten Daten- und Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten kommen.
Feststellungsbescheid
Wenn Sie nach Prüfung von Ausfuhrliste und Rechtsgeschäft (unter Mitberücksichtigung der „catch all“-Bestimmungen) vermuten, dass keine Ausfuhrbewillungspflicht vorliegt, sich aber nicht ausreichend sicher über die RichtigkeitIhrer Beurteilung sind, kann ein Antrag auf Erfassung eines Feststellungsbescheides des BMWA gestellt werden.
Weitere Pflichten des Ausführers
Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflicht Gemäß Art. 20 Dual Use-Verordnung bzw § 35 AußHG hat der Ausführer/Vermittler alle kaufmännischen und technischen Aufzeichnungen und Geschäftspapiere im Zusammenhang mit dem Ausfuhr-/Vermittlungsgeschäft oder der technischen Unterstützung zu führen und mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Das Erstellen von darüber hinausgehenden Dokumentationen, insbesonders bei Ausfuhren in sensible Länder, von sensiblen oder immateriellen Waren ist anzuraten.
Hinweispflicht Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von im Anhang I Dual Use-Verordnung gelisteten Waren besteht die Verpflichtung, dem Empfänger in den Geschäftspapieren auf die Genehmigungspflicht im Falle einer späteren Ausfuhr hinzuweisen (Art. 22 Abs. 7 Dual Use-Verordnung).
Mitteilungspflicht Im Rahmen der Kontrolle nicht gelisteter Waren/"catch all"-Klausel (Details siehe nicht gelistete Waren/"catch all"-Klausel) sieht Art. 4 Dual Use-Verordnung eine Mitteilungspflicht des Ausführers an die Behörde vor, die daraufhin formalrechtlich eine Genehmigungspflicht für diesen Export vorläufig verhängt (verhängen kann).
Zollverfahren
Die Ausfuhrgenehmigung ist vor Abgabe der Ausfuhranmeldung einzuholen; sie ist gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. (bei Anwendung einer Allgemeinen Genehmigung: Codierung im Feld 44 des Einheitspapieres).
Die Zollstelle kann vom Ausführer eine Übersetzung aller Dokumente in die Amtssprache des Mitgliedstaates verlangen, in dem die Anmeldung vorgelegt wird. Die Ausgangszollstelle prüft vorabgefertigte Waren nicht mehr hinsichtlich der Anwendung außenhandelsrechtlicher Bestimmungen.
Der Transport zwischen Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle hat entweder im Versandverfahren oder mit einem begleitenden Kontrollexemplar T5 zu erfolgen.
Weblinks
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager