Verbindliche Zolltarifauskunft: Unterschied zwischen den Versionen

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[https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft/vzta.html  Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) Vorgangsweise und Kontakte]
 
[https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft/vzta.html  Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) Vorgangsweise und Kontakte]
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[http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ecics/chemicalsubstance_consultation.jsp?Lang=de  EU-Datenbank chemische Substanzen mit CAS no.]
  
 
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Version vom 26. Juni 2014, 07:29 Uhr

Liegt für eine Ware eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) vor, muss diese VZTA vom Anmelder verwendet werden. Die VZTA ist für die Zollbehörde rechtsverbindlich.

Fakten

Eine VZTA kann sowohl vom Anmelder als auch von der Zollbehörde beantragt werden.

Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei, sofern keine Untersuchung eines Musters durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) notwendig ist. Die Kosten für die Untersuchung werden von der TUA festgesetzt.

Die englische Übbersetzung von VTZA lautet EBTI und bedeutet Electronic Binding Tariff Information.

VZTA oder EBTI sind europaweit gültig und rechtsverbindlich.

Weblinks

Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) Vorgangsweise und Kontakte

EU-Datenbank chemische Substanzen mit CAS no.

siehe auch

ETOS

TUA

Verantwortlicher

Anton Hager