ICS: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Juni 2014, 07:35 Uhr
Import Control System
ICS meint die von der EU verlangten avancierten Cargo Erklärungen zu Importware vor Eintritt in die EU.
Fakten
Um die EDV-gestützte Risikoanalyse durchführen zu können, ist vor dem Verbringen der Sendung eine elektronische summarische Eingangsanmeldung (engl. Abkürzung ENS) bei der Eingangszollstelle abzugeben.
Allgemein
Alle Beförderungsunternehmen (Schiffe, Flugzeuge, Waggons und Lastwagen) die Waren in die EU, Schweiz und Norwegen verbringen, sind seit 01.01.2011 verpflichtet eine Vorabanmeldung aller Importe aus 3. Ländern gem. ICS Vorschriften abzugeben. Die Vorabanmeldungszeit hängt von der Art des Transports, Waren-Typ und Ausfuhrlandes ab.
Fristen für die Abgabe von ICS-Meldungen
- Deep Sea Container müssen 24 Stunden vor dem Laden im Verschiffungshafen elektronisch an die erste Anlaufstelle (Port of Entry) vorangemeldet werden. (24 Stunden-Regel)
- Feeder-/Short Sea Schifffahrt haben andere Fristen für die Vorabanmeldungen - ENS - und Übersendung der Nachricht:
- Seefracht/Massen oder Stückgut 4 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen der EU
- Seefracht/Massen oder Stückgut aus Grönland, Färöer, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzes Meer oder Mittelmeer, alle Häfen Marokkos 2 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU
- Seefracht/Massen oder Stückgut französische überseeische Departements, Azoren, Madeira oder Kanarische Inseln mit Fahrtdauer unter 24 h 2 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU
- Luftverkehr Kurzstrecke (unter 4 Stunden Flugzeit) spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs
- Luftverkehr Langstrecke (mehr als 4 Stunden Flugzeit) 4 Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen
- Eisenbahnverkehr & Binnenschiffverkehr 2 Stunden vor Ankunft bei Eingangszollstelle
- Straßenverkehr 1 Stunde vor Ankunft bei Eingangszollstelle
Jeder Beförderer (Carrier) muß sich mit den Behörden des Landes befassen, in dem sich die erste Anlaufstelle befindet.
Ziel
Die Einführung des ICS ist Kern der EU-Zollsicherheitsinitative und soll sicherstellen, dass vor Ankunft der Sendung an der Außengrenze der EU eine EDV-gestützte Risikoanalyse durchfgeführt werden kann.
Die risikobezogenen Informationen sollen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementes ausgetauscht und vereinheitlicht werden.
Im Zusammenhang mit dem ICS steht nicht das abgabenrechtliche Interesse, sondern das Sicherheitsrisiko der EU und ihrer Bürger im Mittelpunkt, z. Bsp. Verstöße gegen Konsumentenschutzbestimmungen oder Produktpiraterie. In erster Linie soll die Sicherheit der Bürger in der EU erhöht werden.
ICS in Österreich
In Österreich sind summarische Anmeldungen nur bei der Einfuhr über Flughäfen erforderlich, da im Warenverkehr mit der Schweiz/Liechtenstein keine summarischen Anmeldungen (ENS) erforderlich sind. Ermöglicht wurde dies durch ein Abkommen in dem sich die Schweiz verpflichtet hat bei der Einfuhr aus Drittländern den EU-Standards entsprechende Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck wurden von der Schweiz Sicherheitskriterien erstellt, die denen der EU entsprechen und es erfolgt die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenene Wirtschaftsbeteiligten (AEO). Gleiches gilt auch für Norwegen.
Weblinks
siehe auch
Verantwortlicher
Anton Hager